Wo angeln ohne Angelschein in Castrop-Rauxel & Umgebung?

2 Antworten

Ist jetzt "nur" ein kopierter Text... Unterm Strich steht hier, dass derjenige, der angeln möchte (die Definition des Angelns erspare ich uns allen jetzt) Einen Fischereischein braucht. Derjenige, der das Fischereirecht inne hat, braucht keinen. (Das kann der Berufsfischer auf dem Gewässer sein, denn DER hat eine höherwertige Ausbildung und es bedarf keines Fischereischeins, da seine Ausbildung wie gesagt viel mehr umfasst, als eine "popelige" Fischerprüfung. Die anderen, die hier im Text erwähnt keinen Schein brauchen, lasse ich mal außer Acht...

Eine Frage aus der Prüfung ist: (sinngemäß) "Welche Unterlagen muss ein Angler an einem Privatsee mit sich führen? -einzige richtige Antwort: Den Fischereischein"

An den "Forellenpuffs" interessiert es oft den Betreiber nicht, ob ein Angler einen Fischereischein hat. Der will oft nur die Kohle. Das ist meine Erfahrung.

Wenn Du sie noch nicht gemacht hast, mach die Prüfung. Ist alles halb so wild ;-)

So, hier der "versprochene" Gesetzestext: (Aus dem Landesfischereigesetz für NRW)

Vierter Abschnitt Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein § 31 (Fn 4) Fischerprüfung, Fischereischein § 31 (Fn 4) Fischerprüfung, Fischereischein (1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus, b) für den Eigentümer von Privatgewässern. (3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden, b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind, c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist, d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben, f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind, g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen. (4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. (5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen. (6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. (7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte. (8) Das Ministerium erläßt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.

Ohne Angelschein kann man nirgends angeln.


Cesaron 
Fragesteller
 23.09.2014, 10:38

also ich komme nicht von hier aus der gegend, aber in wuppertal und umgebung gibt es private seen und teiche, wo ich mir für 20 € eine tageskarte holen kann und auch ohne schein dann angeln darf.

ist halt nichts öffentliches.

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HechtundBarsch  23.09.2014, 19:48

Ist jetzt "nur" ein kopierter Text... Unterm Strich steht hier, dass derjenige, der angeln möchte (die Definition des Angelns erspare ich uns allen jetzt) Einen Fischereischein braucht. Derjenige, der das Fischereirecht inne hat, braucht keinen. (Das kann der Berufsfischer auf dem Gewässer sein, denn DER hat eine höherwertige Ausbildung und es bedarf keines Fischereischeins, da seine Ausbildung wie gesagt viel mehr umfasst, als eine "popelige" Fischerprüfung. Die anderen, die hier im Text erwähnt keinen Schein brauchen, lasse ich mal außer Acht...

Eine Frage aus der Prüfung ist: (sinngemäß) "Welche Unterlagen muss ein Angler an einem Privatsee mit sich führen? -einzige richtige Antwort: Den Fischereischein"

An den "Forellenpuffs" interessiert es oft den Betreiber nicht, ob ein Angler einen Fischereischein hat. Der will oft nur die Kohle. Das ist meine Erfahrung.

Wenn Du sie noch nicht gemacht hast, mach die Prüfung. Ist alles halb so wild ;-)

So, hier der "versprochene" Gesetzestext: (Aus dem Landesfischereigesetz für NRW)

Vierter Abschnitt Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein § 31 (Fn 4) Fischerprüfung, Fischereischein § 31 (Fn 4) Fischerprüfung, Fischereischein (1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus, b) für den Eigentümer von Privatgewässern. (3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden, b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind, c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist, d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben, f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind, g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen. (4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. (5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen. (6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. (7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte. (8) Das Ministerium erläßt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.

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