Wieviel darf ich im Monat verdienen?

2 Antworten

Kommt drauf an was du als "Strafe" definierst...

... ein Wegfall des kostenlosen KV-Schutz über die Familien(kranken)versicherung der Eltern kann dich um ca. 120€ mtl. KV- u. PV-Beitrag kosten: https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeitraege/familienversicherung/

wie z.B.: Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?
  • Das monatliche Gesamteinkommen des mitversicherten Familienangehörigen darf 505 Euro (gilt für 2024) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass Sie versicherungspflichtig sind, wenn Sie ein regelmäßiges Arbeitsentgelt über 538 Euro bekommen. Eine Mitversicherung in der beitragsfreien Familienversicherung ist dann ausgeschlossen. Sollten Sie jedoch geringfügig beschäftigt sein und ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro (ab 2024: 538 Euro) beziehen, ist eine Familienversicherung für Sie möglich.
  • Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studierende sowie für Rentner und Rentnerinnen. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie darf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
  • Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.

Betreff Ek-Steuern:

... bei deiner freiberuflichen Tätigkeit als Single hast du einen Grundfreibetrag von aktuell 11.604€ im Jahr; darüber sind Ek-Steuern wie folgt fällig: https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf

usw.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Meine Frage ist, wieviel ich verdienen darf, damit ich keine „Strafe“ zahlen muss.

Soviel du willst, so lange du es ordentlich anmeldest und versteuerst. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze im Steuerrecht was ein Mensch verdienen darf.

Eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:

  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr
  • Es liegt eine Tätigkeit der Beschreibung des § 18 EStG vor.

Du musst innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, § 138 AO.

Wann und ob Steuern fällig werden entscheidet sich erst später. Die Anmeldepflicht beginnt sofort.

Nach Ablauf des Jahres musst du die Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewinnermittlung elektronisch an das Finanzamt übermitteln (Abgabepflicht). Das alles von dir aus ohne Aufforderung durch das Finanzamt.

Eventuell Freibeträge ändern nichts an der Abgabepflicht der Steuererklärungen. Ohne diese kann das Finanzamt nämlich nicht prüfen, ob die eingehalten worden sind. Daher sind die Erklärungen immer abzugeben.

Einkommensteuer: Hier wird der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) versteuert. Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben keinen eigenen Freibetrag. Es gibt den Grundfreibetrag und darin fließen alle deine Einkünfte mit ein. Auch dein zweites Gewerbe oder ein eventuell vorhandener Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eine Rente zählt dort mit rein. Ein Minijob bildet davon jedoch eine Ausnahme, wenn dieser tatsächlich pauschal versteuert wird und dein Arbeitgeber diese pauschale Steuer abführt.

Umsatzsteuer: So lange der Umsatz unter 22.000 € liegt, bist du Kleinunternehmer. Dann musst du keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch nicht die Vorsteuer ziehen.

Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.

Und falls ich es schon überstiegen haben sollte, was passiert dann?

Im Zweifelsfall Schätzung der Steuerbescheide mit Verspätungszuschlag, da die Abgabepflicht nicht erfüllt ist. Bei der Frage ob ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, spielt auch die Frage des rechtzeitigen Abgebens des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung eine Rolle.

Schlimmstenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO.


Giota210  30.06.2024, 11:02
Eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:...
  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr

Das wären jetzt die Kriterien für ein Gewerbe :)

Mungukun  30.06.2024, 11:09
@Giota210
Das wären jetzt die Kriterien für ein Gewerbe :)

Die gelten grundsätzlich gleichermaßen für die Einstufung der Ausübung einer freiberuflichen (oder landwirtschaftlichen) Tätigkeit. Über den § 15 Abs. 2 S. 1 EStG gelangt man erst bei der Prüfung des Punktes "wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist" in den § 18 rein.

Genau deswegen tauchen in H 18.1 auch die Begriffe "Selbstständigkeit", "Gewinnerzielungsabsicht" und "Nachhaltigkeit" wieder auf.

Siehe auch H 15.6 "Allgemeines":

Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen [...] gelten auch für die selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
Giota210  30.06.2024, 11:14
@Mungukun

Ich musste jetzt auch kurz überlegen, wie du das gemeint hast (als Negativabgrenzung), um darauf zu kommen - Beim Lesen kam mir nämlich erstmal der (falsche) Gedanke auf, dass die vier Kriterien alle erfüllt sein müssten für eine freiberufliche Tätigkeit

Aber es ist schon richtig, dass es negativ abgegrenzt werden muss.