Verstösst § 183 Abs. 1 StGB nicht gegen das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz?
Zufällig gerade bei Wikipedia gelesen:
"... In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. Täter einer solchen Straftat kann nur ein Mann sein; Exhibitionismus bei Frauen kann also nur nach § 176 StGB (Exhib. vor Kindern) strafbar sein.
...
Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist..."
Übersetzt heißt dies ja: nur Männer können wegen Exhibitionismus bestraft werden.
Frauen aber nicht (außer vor Kindern).
Dies verstößt doch elementar gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, oder?
Und was Interesse, Verwunderung oder Mitleid anbelangt: wie soll der arme Exhibitionist denn im Voraus wissen, ob die Frau Verwunderung oder Mitleid zeigen wird?