Wie weit ist Nachsitzen erlaubt?

2 Antworten

Als erzieherische Maßnahme

 ist die Nacharbeit unter Aufsicht § 53 Abs 2 SchulG genannt. Diese Maßnahme kann angeordnet werden wenn ein Schüler/in durch eigenes Verschulden Untericht versäumt hat. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese kommt nur bei umfangreichen Unterichtsversäumnissen in Betracht. Erziehungsberechtigte von minderjährigen Schülern müssen vorher informiert werden.Auf die Belange von Fahrschülern muss Rücksicht genommen werden.

Für Bestrafungen in der Schule gibt es in jedem Kultusministerium der Länder Schulgesetze. Hier mal ein Beispiel aus dem Schulgesetz in Baden Würrtemberg, dort ist der sogenannte "Schulparagraph 90" für Nachsitzen und co. zuständig.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+90&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zitat: 

"durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden; durch den Schulleiter Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden"

und so weiter...

Es ist also durchaus zulässig, Nachsitzen (auch für "kleinere Vergehen") zu verteilen, solange es vom Lehrer begründet ist, z.B. ein Verstoß gegen die örtliche Schul- und Hausordnung.