Wie lange sind die Sonderfahrten für die Klasse B gültig?

5 Antworten

Klar das die nach einer gewissen Zeit ablaufen.

Das einfachste wäre schnell ein paar neue Sonderfahrten zu absolvieren und damit wäre ja alles wieder ok.

Hmmm.. du hast in Deutschland die Stunden gemacht? Diese sind defintiv 2 Jahre gültig. Bist du denn schon länger dabei? Weil dann wäre ja sicher auch die theo Stunden abgelaufen? Mit denen fängt man ja normal vor den Sonderfahrten an. 

Die einzige Möglichkeit: die Sonderfahrten neu machen .. wenn sie wirklich älter als 2 Jahre sind. Ansonsten: über einen Fahrschulwechsel nachdenken .. eine Bescheinigung muss die alte Fahrschule ausstellen!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite seit über 20 Jahren im Büro einer Fahrschule

diggah466wefhb  30.06.2024, 09:47

muss ich also die sonderfahrten wiederholen, wenn die theorieprüfung abläuft ?

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Kein Fahrlehrer darf aber davon ausgehen, dass du die Inhalte dieser absolvierten Fahrten noch beherrschst.

Insofern müssten also mindestens ein Teil der Sonderfahrten wiederholt werden. 
Theoretische und praktische Ausbildung
    Die Ausbildung darf erst ein halbes Jahr vor Vollendung des jeweiligen Mindestalters der beantragten Klasse beginnen. 
    Nach Abschluß der Ausbildung ist diese zwei Jahre gültig. 
    Nach Ablauf dieser Frist muss die theoretische, bzw. die praktische Ausbildung wiederholt werden.
    Theoretische und praktische Prüfung
    Die theoretische Prüfung darf erst drei Monate und die praktische Prüfung ein Monat vor Vollendung des jeweiligen Mindestalters der beantragten Klasse durchgeführt werden. 
    Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muss in einem Zeitraum von einem Jahr die praktische Prüfung bestanden werden. 
    Ansonsten muss ein neuer Antrag auf Fahrerlaubnis gestellt und die theoretische Prüfung wiederholt werden.
Zwei Jahre gültig

Der Gesetzgeber hat allerdings in § 16 und 17 FeV geregelt, dass am Tag der Prüfung der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Außerdem wird der Fahrschulinhaber in § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung verpflichtet, dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung eine Ausbildungsbescheinigung nach Anlage 7.1 bis 7.3 auszustellen, in der anzugeben ist, an welchem Tag die Ausbildung abgeschlossen wurde. In den Fällen, in denen die Ausbildung nicht abgeschlossen wurde, ist in der Bescheinigung das entsprechende Kästchen anzukreuzen

du musst sie nochmal machen

kostet wieder kohle