Wenn der Richter beschließt dass das Kind in die KJP muss wird er von der Kriminalpolizei festgenommen und in die Klinik gebracht?

2 Antworten

Die Kriminalpolizei hat nichts damit zu tun..

Da kommen die mit den "weissen Mänteln" und nehmen den mit!

Um eine Behandlung gegen den Willen einer Person im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorzunehmen, sind prinzipiell drei rechtliche Grundlagen heranzuziehen (s. auch Brünger et al. o. J.):

So kann im Fall einer Kindeswohlgefährdung eine Inobhutnahme durch ein Jugendamt gem. § 42 SGB VIII erfolgen, wobei das Jugendamt, das diese Maßnahme für die Dauer bis zum Ablauf des Tages nach deren Beginn selbstständig setzen kann, dafür zu sorgen hat, dass ein richterlicher Beschluss erwirkt wird. Eine solche Inobhutnahme muss nicht zwingend, kann aber auch in einer stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik und auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfolgen.

Auf einer anderen Rechtsgrundlage fußt die Unterbringung gem. § 1631b BGB. Es handelt sich hierbei um eine zivilrechtliche Form der Unterbringung, die explizit nur im Bereich der Behandlung von Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen in Deutschland existiert, da es sich um eine Bestimmung zur Wahrnehmung des Sorgerechts handelt und in den anderen deutschsprachigen Ländern keine Entsprechung findet. Hier fungieren die Sorgeberechtigten als Antragsteller vor Gericht, dann wenn sie Unterstützung benötigen, um insbesondere eine „erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung“ abzuwenden. Auch eine solche Unterbringung bedarf vorab eines richterlichen Beschlusses. Auf einen solchen kann in der Akutsituation nur verzichtet werden, „wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.“ In einem solchen Fall ist „die Genehmigung […] unverzüglich nachzuholen“ (§ 1631b BGB). Eine Novellierung vom 17.07.2017 verlangt nun auch dezidiert nach einer richterlichen Genehmigung von weiteren Zwangsmaßnahmen („wenn dem Kind […] durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll“) in diesem Kontext. So ist daran zu denken, dass seit dieser Novellierung etwaige Fixierungen oder Zwangsmedikationen auch einer zusätzlichen richterlichen Genehmigung bedürfen.

Bei den Psychisch-Kranken-(Hilfe-)Gesetzen oder Unterbringungsgesetzen handelt es sich um länderspezifische Gesetzgebungen, die je nach Bundesland variieren (Tab. 1). Auf Basis dieser Gesetze können Unterbringungen aufgrund ärztlicher Veranlassung nach richterlichem Beschluss erfolgen. Die gesetzlichen Normen weisen je nach Bundesland Unterschiede auf, zumeist finden sich aber Regelungen, wonach im akuten Notfall eine Unterbringung und Behandlung gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden kann und das Gericht danach in Kenntnis zu setzen ist. Die Fristen, innerhalb derer solche Zurückhaltungen durchzuführen sind, variieren jedoch zwischen den einzelnen Gesetzen der Bundesländer. In den meisten Fällen sind zur Überprüfung der Einhaltung von Normen auch Besuchskommissionen vorgesehen.

Nein. Der Richter hat nicht viel mit der Polizei zu tun. Es gibt dafür die Justizvollzugsbeamte und Gerichtsvollzieher.

Aber solche Maßnahmen kommen hier nicht ins Spiel. Die Eltern haben erst die Möglichkeit selbst ihr Kind dahin zubringen.