Welche Rechte hat man alles mit 17 Jahren?

4 Antworten

Du hast ein Recht auf altersgerechte Freizeitgestaltung, dazu zählt auch das Treffen mit Freunden, selbstverständlich dürfen diese auch älter sein. Welche Rechte du "alles" hast ist mir, zur Beantwortung, zu umfangreich.


Ratirat  10.09.2013, 13:48

dazu zählt auch das Treffen mit Freunden,

In den Grenzen, die das Umgangsbestimmungsrecht der Eltern zieht. Und das geht weit.

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andreas03o  10.09.2013, 14:11
@Ratirat

Nein, das ist eher beschränkt darauf, dass Eltern nur in begründeten Fälle einen Umgang verbieten dürfen.

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Ratirat  10.09.2013, 14:36
@andreas03o

Sagt wer?

§ 1632 II BGB sieht solche Beschränkungen nicht vor.

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andreas03o  10.09.2013, 15:36
@Ratirat

Die UN-Kinderrechtskonvention (schon mal gehört?), die Deutschland ratifiziert hat, und damit über allen anderen Gesetzen steht.

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Ratirat  10.09.2013, 21:28
@andreas03o

Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet den Staat, nicht die Eltern. Und dort steht auch nicht, dass ihnen der Umgang mit bestimmten Personen nur in begründeten Ausnahmefällen verboten werden kann.

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andreas03o  12.09.2013, 09:18
@Ratirat

Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet den Staat,

Das stimmt

... nicht die Eltern.

Das stimmt nicht, zum einen ergeben sich auch Pflichten daraus für die Eltern, zum anderen - und weit wichtiger - durchsetzbare Rechte des Kindes. Das Kind kann ggf. diese Rechte, mit staatlicher Hilfe, gegen die Eltern durchsetzen, damit würde ggf. der Staat, die Eltern, zu bestimmten Verhalten oder Handlungen, bzw. Unterlassungen verpflichten.

UN-Kinderrechtskonvention (Auszüge)

Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind (...)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung (... Anm. bei Ausübung dieser Rechte) seiner Eltern, seines Vormundes oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, (...)

Artikel 16

Schutz der Privatsphäre und Ehre

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 31

Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.


§ 1626 BGB (aktuelle Fassung)

Elterliche Sorge, Grundsätze.

(...)

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang (...) mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Kommentar

§ 1626 II BGB schreibt den Eltern vor, bei der Erziehung die wachsende Selbständigkeit des Kindes zu berücksichtigen und wichtige Angelegenheiten mit ihm zu besprechen. § 1631 II BGB verbietet „entwürdigende“ Erziehungsmaßnahmen und schreibt außerdem vor, dass die Erziehung „gewaltfrei“ zu sein habe.

Und dort steht auch nicht, dass ihnen der Umgang mit bestimmten Personen nur in begründeten Ausnahmefällen verboten werden kann.

Das habe ich auch nicht behauptet, dass das explizit irgendwo (dort) steht - jedoch ergibt sich das sowohl aus der UN Kinderrechtskonvention, als auch anderen Gesetzen.

Es freut mich, dass du schon zu Kenntnis genommen hast, dass Schläge in der Erziehung nicht mehr erlaubt sind. Ebenso gehört es der Vergangenheit an, dass Eltern willkürlich über den Umgang ihrer Kinder bestimmen dürfen.

Der § 1626 BGB, mit dem Inhalt "Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt." ist so seit dem 1. Juli 1958 nicht mehr gültig.

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Diamond17 
Beitragsersteller
 10.09.2013, 13:26

OK, das verstehe ich. Aber danke für deine Antwort :)

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eigentlich schon.. kommt darauf an wie die sind jnd so kann man nicht genau sagen

LG

hoffe konnte helfen

In Österreich darf man alleine mit 17 bis 3:00 ausgehen mit Erwachsenen (18+) dabei noch länger.


jurafragen  10.09.2013, 13:33

In Österreich gibt es in den einzelnen Bundesländern verschiedene Regelungen zum Jugendschutz. Daher kann die Antwort so pauschal nicht richtig sein.

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Schau dir mal das Jugendschutzgesetz an. Hier ist alles geregelt. Dies alles hier wiederzugeben sprengt den Rahmen.


jurafragen  10.09.2013, 13:30

Hier ist alles geregelt.

Nein. Selbst, wenn irgend so ein selten dämlicher Journalist auf t-online das Gegenteil behauptet.

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Emmos  10.09.2013, 14:32
@jurafragen

Hier möpchte ein 17jähriger mit einem Erwachsenen weggehen...... im Jugendschutzgesetz ist entsprechend geregelt unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen er das darf und wo er sich aufhalten darf und wo nicht. Inklusive Uhrzeit. Hab nur ich das gelesen ? Ich glaube nicht das wir hier von unterschiedlichen Jugendschutzgesetzen reden. Möchte einer von euch dem Jugendlichen hier das ganze im Detail erklären ?

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Ratirat  10.09.2013, 14:42
@Emmos

Wo ist das geregelt?

Das Jugendschutzgesetz schreibt den Betreibern von Gaststätten usw. vor, unter welchen Umständen sie Jugendliche hineinlassen dürfen oder nicht, aber es enthält kein einziges Verbot für Jugendliche.

Ob und mit wem der Jugendliche weggehen darf oder nicht, entscheiden allein die Eltern.

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Emmos  10.09.2013, 14:59
@Ratirat

Hallo Ratirat...... es geht hier doch gar nicht um Verbote. Hier hat ein Jugendlicher nachgefragt und wir bemühen uns ihm weiterzuhelfen. Das Jugendschutzgesetzt schreibt unter anderem Betreibern von Gaststätten vor wie und wann sie einkehren dürfen. Der Umkehrschluß des ganzen sagt uns doch aber was wir demzufolge dürfen. Ich denke du wirst mir hier recht geben. Eltern müßen sich genauso ans Jugendschutzgesetzt halten ...... sie können das Jugendschutzgesetz nicht außer Kraft setzen.Ich denke unsere Diskussion hilft dem Fragesteller nicht weiter. Es soll nur ein Tip sein sich einfach mal damit zu befassen. LG

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Ratirat  10.09.2013, 15:06
@Emmos

Ich weiß ja nicht, wofür er das wissen will. Das JuSchG zu lesen ist sicher nicht verkehrt, aber wenn er zum Beispiel ein Referat halten soll, nicht unbedingt die geeignete Adresse - und vor allem keine umfassende.

Ich denke, wir sind uns im Ergebnis einig. :-)

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andreas03o  10.09.2013, 15:44
@Ratirat

Ob und mit wem der Jugendliche weggehen darf oder nicht, entscheiden allein die Eltern.

...und wenn der Jugendliche nicht gehorcht, gibt es Schläge oder Stubenarrest - ja, ja, so war das früher mal.

Manche begreifen nicht, dass sich mit der Zeit auch ändert "was rechtens ist".

Auch wenn das o.g. noch so praktiziert wird.

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Ratirat  10.09.2013, 21:53
@andreas03o

Das Gesetz hat sich diesbezüglich seit Jahrzehnten nicht geändert, außer zu

...und wenn der Jugendliche nicht gehorcht, gibt es Schläge ...

Das wurde vor 13 Jahren durch Änderung von § 1631 BGB verboten.

Nur weil du der Meinung bist, dass der Erziehungs- und Fürsorgeauftrag der Eltern bis zur Volljährigkeit nicht mehr zeitgemäß ist, muss der Gesetzgeber das noch lange nicht genauso sehen.

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andreas03o  12.09.2013, 09:40
@Ratirat

Es freut mich, dass du schon zu Kenntnis genommen hast, dass Schläge in der Erziehung nicht mehr erlaubt sind. Ebenso gehört es der Vergangenheit an, dass Eltern willkürlich über den Umgang, und die Freizeit ihrer Kinder bestimmen dürfen.

§ 1626 BGB

"Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt."

Das Gesetz hat sich diesbezüglich seit Jahrzehnten nicht geändert

Tut mir (für dich) Leid, aber doch hat es, mehrmals sogar - das o.g. ist seit dem 1. Juli 1958 nicht mehr gültig.

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Ratirat  10.09.2013, 13:26

Das Jugendschutzgesetz regelt überhaupt nicht, was Jugendliche dürfen. Es regelt nur, was Erwachsene nicht dürfen.

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