Was schreibt man für Gründe, wenn man Widerspruch gegen eine Bewertung einlegen will?

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Das Ergebnis „nicht bestanden“ hat nicht immer Bestand!

Deshalb kann es sich lohnen, eine nicht bestandene Prüfung rechtlich überprüfen zu lassen.

Fehler und Verfahren im Prüfungsrecht

Viele Prüfungen laufen fehlerhaft ab, deshalb sollte sich der Studierende keinesfalls voreilig mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ abfinden sondern frühzeitig eine Anfechtung des Prüfungsergebnisses erwägen. Im Folgenden sollen beispielhaft einige „klassische“ Fehlerquellen genannt werden:

Gegenstand der Prüfung dürfen regelmäßig nur Inhalte sein, die geeignet sind, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 177). Zudem sind grundsätzlich Fragen unzulässig, deren Beantwortung keinerlei Schlüsse auf die berufliche Befähigung des Kandidaten zulässt (BVerwG, NVwZ-RR 1987, 1223). Insbesondere darf von einem Prüfling nicht verlangt werden, dass er sich mit unmöglichen Inhalten auseinandersetzt (BayVGH, 18.10.1988). Die Prüfungsfragen müssen sich an dem zuvor festgelegten Curriculum ausrichten. Dabei müssen das Ziel und der Zweck der Leistungskontrolle angeben und deren Ausfüllung einer als Rechtsverordnung (Art. 80 GG) auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen werden (BverfG 1.BvR 419/81, 213/83; BayVGH, 7 B 91.875). Die Prüflinge müssen aus Gründen der Chancengleichheit die Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können (BVerwG, 6 B 45.92). Beeinträchtigungen oder Störungen müssen Prüflinge grundsätzlich nicht hinnehmen.

Das Prüfungsverfahren muss binnen angemessener Zeit durchgeführt werden. Die Verwaltung muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen werden können (BVerfG, 1 BvR 1315/97). Zum Teil ist es einem Prüfling unzumutbar, sein Prüfungswissen über einen längeren Zeitraum auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. VGHBW, NVwZ 1989, 891; VGHH, NVwZ-RR 1995, 398). Die Korrektur und Bewertung von Klausuren muss der vom Prüfungsausschuss bestellte Prüfer selber fertigen und darf diese nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen (OVGNW, 22A 194/98).


Ein wichtiger Rat zum Schluss:

Studierende sollten sich auf jeden Fall die Studien- bzw. die Prüfungsordnungen ihres Studienfachs besorgen und durchlesen. In den meisten Prüfungsordnungen wird festgelegt, dass ein Prüfling verpflichtet ist, etwaige Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen, um dem Prüfern bzw. der Prüfungsbehörde Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Eine Verletzung dieser Rügepflicht kann dazu führen, dass eine spätere Anfechtung des Prüfungsergebnis nicht mehr zulässig ist.

Habe dir eine Orientierung eines Anwaltes rausgesucht1

Ein wichtiger Rat zum Schluss:

Studierende sollten sich auf jeden Fall die Studien- bzw. die Prüfungsordnungen ihres Studienfachs besorgen und durchlesen. In den meisten Prüfungsordnungen wird festgelegt, dass ein Prüfling verpflichtet ist, etwaige Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen, um dem Prüfern bzw. der Prüfungsbehörde Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Eine Verletzung dieser Rügepflicht kann dazu führen, dass eine spätere Anfechtung des Prüfungsergebnis nicht mehr zulässig ist.

Wünsche Glück beim Kampf und ein positives Ergebnis!!!

Hab noch was gefunden:

Wie „geht" eine Prüfungsanfechtung?

Dabei ist das Verfahren der Prüfungsanfechtung (1) von dem Inhalt der Prüfungsanfechtung (2) zu unterscheiden.

  1. Verfahren der Prüfungsanfechtung

Zunächst ist gegen die Erlassbehörde (in der Regel die Universität) das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hat dieses Erfolg, ist das Verfahren beendet. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Widerspruchs- und die Klagfrist betragen beide jeweils einen Monat.

  1. Inhalt der Prüfungsanfechtung

Es sind vereinfacht gesagt, zwei Fragenkreise zu untersuchen. Zum einen, ob richtiges als falsch bewertet wurde (Fehlerhafte Beurteilung, a) und ob die Prüfung unfair verlaufen ist (Fehlerhaftes Verfahren, b).

a) Fehlerhafte Beurteilung

Im Rahmen der Prüfungsanfechtung ist hier zu untersuchen, ob die gegebenen Fragen richtig/vertretbar beantwortet sind und dies auch entsprechend bewertet wurde. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig sein, z.B. wenn der Richter am Verwaltungsgericht darüber befinden soll, ob eine Frage im Bereich der Humanmedizin richtig, vertretbar oder falsch beantwortet wurde. Ggf. muss hier ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

b) Fehlerhaftes Verfahren

Zu überprüfen ist, ob insgesamt faire und gesetzmäßige Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, z.B. angemessene Prüfungsdauer, angemessene Pausen, sachliches Verhalten der Prüfer, ordnungsgemäße Ladung, Erstellung eines Prüfungsprotokolles u.s.w..

Das kann doch von uns niemand beurteilen, weil wir die Arbeit nicht gesehen haben. Mit pauschalen Behauptungen oder wimmern um Mitleid ist da nichts zu machen. Wenn sie nicht schwere Fehler bei der Beurteilung findet, z.B. dass behauptet wird, sie habe etwas nicht geschrieben, obwohl sie es geschrieben hat, ist da wohl wenig zu machen. Selbst die bessere der beiden Noten ist ja nicht gerade toll. Sie kann sich ja mal die Arbeit und die Beurteilung im Einzelnen ansehen. Dass sie wenig Zeit für einen 2.Versuch hätte, wird man wohl auch nicht gelten lassen. Fürchte, sie wird einen neuen Versuch machen müssen..

In der Regel sind keine Einsprüche möglich. Das geht aber genau aus der Prüfungsordnung der Uni hervor und die sind unterschiedlich. Manchmal gibt es die Möglichkeit der Korrektur. Oder es gibt eben die Wiederholung. Aber jetzt Einspruch einlegen und dann wiederholen? Also da hätte ich überhaupt kein gutes Gefühl, dann wird doch eine Wiederholung zur Zitterpartie.

ich denke nicht, dass sich da viel machen läßt, sonst hätten die prüfer wahrscheinlich nichts anderes mehr zu tun. wenn es jetzt sehr auffällig gewesen wäre, z.b. der eine prüfer gibt eine 2 und der andere eine 5, dann hätte ich mit dem vielleicht nochmal gesprochen, aber so ist es ja ziemlich eindeutig. sorry, aber das ist meine meinung.