Was hat der Hadith zu bedeuten?

4 Antworten

Ist der hadith authentisch oder eher nicht?

https://sunnah.com/nasai:4060

GradeSahih (Darussalam)

Also authentisch.

Dass es im Islam die Todesstrafe gibt ist ja nun nichts Neues, auch wenn Verbrennen als Todesart laut diesem Hadith nicht erlaubt ist.

Es ist egal, ob er authentisch ist:

Er atmet den tödlichen Hauch des Hasses und der Intoleranz, der Gewalt und der Missachtung von Menschenrechten, die im Islam fest verankert sind.


MuslimAkh 
Beitragsersteller
 19.09.2024, 12:26

Ich brauche eine Antwort von Wissenden, und du bist eindeutig nicht wissend, also danke aber es interessiert mich nicht was du sagst.

CarlosMerida  19.09.2024, 12:28
@MuslimAkh

Es gibt kein Wissen im Islam!

...nur tolldreiste Behauptungen, Gebote, Verbote und Anekdoten - Alles nicht wahrheitsfähig!

Na haalt genau enau wa sdort steht .

Ali (das oberhaupt der Schiiten) hat die Apostaten verbrannt .

Mohmmeds aber hats befohlen,aber der Sprecher selbst häts nicht gemacht ,weil er das offenbar als Falsch empfindet .

Einstufung Sahih (Authentisch)
Referenzen
Sunan an-Nasa'i 4060 Sunan an-Nasa'i Vol. 5, Buch des Kampfes [Das Verbot des Blutvergießens], Hadith 4065

Quelle :https://amrayn.com/nasai:4060

Somit Verbintlich für jeden Sunniten

Womit der Sprecher selbst ein Abtrünniger ist (weil er Mohammed wiederspricht .)

Lg ⚘

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Selbst Studium der islamischen lehrschriften /Geschichte

Es gibt solche authentischen Hadithe, auch bei Bukhari:

6878 - ... ‘Abdullāh berichtete, dass der Gesandte Allāhs, Allāhs Segen und Friede auf ihm, sagte: ”Das Blut eines Muslims, der bezeugt hat, dass kein Gott da ist außer Allāh, darf nicht vergossen werden, außer in einem der drei Fälle: Im Fall der Wiedervergeltung für Mord, im Fall der Unzucht durch einen Verheirateten, und wenn derjenige von seinem Glauben abfällt und seine Bindung zur Gemeinschaft (der Muslime) löst.“

Quelle: https://d1.islamhouse.com/data/de/ih_books/single/de_Auszuege_aus_Sahih_Al_Bukhari.pdf (S. 546)

Jedoch kann man die Tötung von Apostaten heute anders betrachten!:

Ausführlicher diskutiert wird insbesondere der Problemkreis des Abfalls vom Islam (ridda; vgl. oben I. Teil IV.7.b)gg). In den meisten islamischen Staaten ist er nicht strafbar, wenngleich noch weitestgehend sozial geächtet. Viele moderne Autoren verweisen darauf, dass die Verfolgung Glaubensabtrünniger auf die historische Sondersituation der frühen islamischen Gemeinde in den kriegerischen Auseinandersetzungen mit den heidnischen Mekkanern und nach dem Tode Muhammads zu beschränken sei. Damals waren viele zum Islam Bekehrte wieder abgefallen, so dass sich das junge Staatswesen existentiell gefährdet sah. Man deutet also den Vorwurf im weltlichen Sinne als Fahnenflucht oder Hochverrat. El-Awa stützt sich hierbei auch auf die hanafitische Lehre, wonach Apostatinnen nicht der Todesstrafe anheimfallen sollen, weil Frauen nicht in der Lage seien, gegen den islamischen Staat zu kämpfen.
Ein eng an die klassische Doktrin angelehnter, exemplarischer Ansatz ist der des vormaligen Rektors der Azhar-Universität Mahmud Saltut. Er führt aus, dass die Überlieferung, auf die sich die Todesstrafe (die Strafandrohung also) stützt, nicht von hinreichendem Gewicht für diese Sanktion sei (sunnat al-ahad, Überlieferung von nur wenigen Gewährsleuten, vgl. oben I. Teil II.3). Nicht der Unglaube sei Strafgrund, sondern nur die Bekämpfung der Gläubigen, der Angriff auf sie sowie der Versuch, sie vom Glauben abzubringen. Der Tatbestand wird damit - wie bei anderen Autoren - zum Staatsschutzdelikt. Außerhalb des islamisch beherrschten Territoriums kann er überhaupt nicht verwirklicht werden.
Die Koranstellen, auf die sich klassische Autoren zum Teil beziehen, werden heutzutage spezieller gedeutet und auf die historische Situation zur Zeit Muhammads beschränkt, so dass sich nach dieser Sicht keine diesseitige Strafe auf den Koran stützen lässt. S. A. Rahman fasst die klassischen einschlägigen Korankommentierungen zu Sure 5,54 ("Ihr Gläubigen! Wenn sich jemand von euch von seiner Religion abbringen lässt und ungläubig wird, hat das nichts zu sagen") mit den Worten zusammen: "Der wichtigste Schluss, der aus diesem Vers abgeleitet werden kann, ist derjenige, dass es für Apostasie keine im Diesseits vollstreckbare Strafe gibt, da solche menschlichen Irrungen Gottes Ziele nicht beeinträchtigen können". Zudem wird darauf hingewiesen, Muhammad habe zu Lebzeiten selbst in Fällen evidenter Apostasie keine Todesstrafe verhängt.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, S. 268-269

So sieht es Aiman A. Mazyek:

Er setzt sich für religiöse Toleranz bei Muslimen ein, mit Bezugnahme auf den 256. Koranvers der zweiten Sure „Kein Zwang in der Religion“.[11] Mazyek äußerte sich dazu in einem Interview mit der Wochenzeitung Die Zeit:[11]
„Man hat im historischen Kontext des frühen Islams Konversion mit Desertion gleichgesetzt. Das gilt heute so nicht mehr. Der Koranvers »Kein Zwang im Glauben« darf nicht relativiert werden. In letzter Konsequenz heißt das, man kann – weltlich gesprochen – straffrei den Glauben wechseln oder auch keinen haben.“
– Aiman Mazyek

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Aiman_Mazyek#Standpunkte