Was darf juristisch korrekt in einem Raum einer Wohnung gemacht werden, der als 'Kein Aufenthaltsraum' in der Teilungserklärung ausgewiesen ist?
Unserer Dachboden, der zu unserer Wohnung gehört, ist in der TE als 'Kein Aufenthaltsraum' ausgewiesen. Unser Sohn hat dort sein Schlagzeug stehen, das er täglich übt. Können uns unsere missgünstigen Miteigentümer das anwaltlich verbieten lassen?
4 Antworten
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Die gewöhnliche Nutzung ohne dauerhafte Übernachtung ist in Fällen von typischen Hobbyräumen grundsätzlich zulässig. Allerdings ist hier dennoch zu prüfen, ob die Hausordnung einerseits das Musizieren einer Regelung unterwirft, und andererseits, ob die Lämdämmung hierfür ausreichend ist.
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Vielen Dank. HO ist kein Problem.
Wir befürchten, dass das die Strategie ist, dass sie uns zwingen wollen, das Schlagzeug in die Wohnung zu stellen, um uns dann wegen der magelnden Lärmdämmung nach unten einen Strick daraus zu drehen. Aber da man anscheinend in dem 'Kein Wohnraum' hobbymäßig zu musizieren, wär das obsolet.
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Das kann eine TE aber doch gar nicht. Schaue in die Abgeschlossenheitserklärung, denn was dort steht, ist gültig.
Und wenn das Ding zur Wohnung gehört, gekauft und bezahlt wurde, darf dort auch gespielt werden.
Ruhezeiten gelten natürlich.
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Steht da ‚aufenthaltsraum‘ oder ‚wohnraum‘b
‘aufenthaltsraum‘ - er darf dort kein Schlagzeug spielen
er dürfte es dort lagern, aber nicht spielen!
‘wohnraum‘ - dann dürfte er dort auch üben ... aber halt nicht übernachten
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Verbieten kann euch das nur der Vermieter. Aber eure missgünstigen Nachbarn könnten sich wegen der Ruhestörung beschweren
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Vielen Dank. Wir sind die Eigentümer. Ruhestörung ist kein Thema, da es dazu ein für Musiker sehr weitreichendes Urteil des BGH gibt. Es geht darum, was genau juristisch erlaubt und verboten ist in einem 'Kein Aufenthaltsraum'.
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Sorry, habe gerade nochmals nachgeschaut: Da steht tatsächlich doch "Kein Aufenthaltsraum".