Warum ist es rechtlich in Ordnung, wenn Gesetzesentwürfe nur 1 Lesung haben?
Wenn im Gesetzgebungsverfahren ein Gesetzesentwurf im Rahmen der Art. 76ff. GG beim Bundestag eingelegt wird, welcher nach Art. 76 III S.6 GG den Entwurf widerum letzlich beraten und beschließen muss - wieso genügt es, dass im Bundestag nur 1 Lesung durchlaufen wird, wenn doch in der Geschäftsordnung des Bundestages nach §78 I 1 GOBT ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass Gesetzesentwürfe in 3 Lesungen (Beratungen) abgehalten werden.
Ich frage, weil ich ein Fall gesehen habe, wo nur 1 Lesung durchlaufen wurde und das unproblematisch war.
2 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/PrivateUserx/1695078721363_nmmslarge__0_0_1432_1432_7a24a9fb0a680d5038eb4d67b81098e6.jpg?v=1695078721000)
Weil das Grundgesetz hierarchisch über der Geschäftsordnung steht. Außerdem ist der Sinn und Zweck von mehreren Lesungen, dass jeder Abgeordneter sich mitbeteiligen kann und der Bundestag genug Zeit bekommt, sich reichlich über eine Entscheidung beraten zu lassen. Geschieht dies jedoch bereits nach einer Lesung, benötigt es keine zweite mehr.
Wichtig bei der Auslegung von Gesetzen ist nicht nur der Wortlaut sondern viel mehr der Sinn und Zweck (Telexlogische Auslegung) des Gesetzes.
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Danke für die schöne Antwort, das ergibt natürlich Sinn!
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/15_nmmslarge.png?v=1551279448000)
soweit mir bekannt ist, findet doch nach der ersten Lesung eine Überweisung an die Ausschüsse statt, die die zweite Lesung für die Aussprache vorbereiten. Die dritte Lesung kann u.U. entfallen, wenn keine Änderungsanträge vorliegen. Ich kenne es jedenfalls nicht anders (obwohl das nichts heissen muss).
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Aber die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages hat nichts mit dem Grundgesetz zu tun.