War Ludwig XIV ein absoluter Herrscher?

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Ludwig XIV. ist das Paradebeispiel eines absolutistischen Herrschers. Seiner Macht waren durch keine Verfassung feste Grenzen gesetzt und er war nicht durch Gesetze gebunden (legibus absolutus = von den Gesetzen losgelöst). Beim ihm lag die Souveränität im Staat. Was an Überlegungen gegen eine Stellung als absoluter Herrscher denkbar ist, kann zum einem eine Allmächtigkeit bestreiten, über die aber in vollem Wortsinn überhaupt kein Mensch verfügt, zum anderen Abstriche der Machtfülle gegenüber einem totalitären System zeigen, was Organisierungsgrad von Massen, Erfassung und Mobilisierung von Individuen und weltanschauliche Durchdringung betrifft. Dazu fehlten aber einfach technische Voraussetzungen und gesellschaftliche Bedingungen.

Bei Ludwig XIV. sind die Merkmale absolutistischer Herrschaft vorhanden:

  • oberste Gewalt im Staat (in Exekutive, Legislative und Judikative, ohne Gewaltenteilung) einschließlich Besetzung von Stellen, Verleihung von Titeln, Erhebung von Steuern, Entscheidung über Krieg und Frieden

  • Oberbefehlshaber eines stehenden Heeres

  • staatliche Lenkung und Kontrolle in Form eines merkantilistischen Systems in der Wirtschaft

  • an der Spitze einer Verwaltung mit einem Beamtenapparat

  • persönliche Leitung der Regierungsgeschäfte seit dem Tod von Kardinal Mazarin 1661

  • politische (nicht gesellschaftliche) Entmachtung des Adels (Aufstände 1648 – 1653 [„Fronde“] niedergeschlagen)

  • Mittelpunkt eines Hofes in Versailles mit glanzvoller Repräsentation

Einwände können nur kleine Abstriche in der Praxis geltend machen:

  • hergebrachtes Rechtsdenken und Gebräuche (konnten gewissen Widerstand bieten, aber kein unbedingtes Hindernis)

  • regionale Einflüsse (trotz erheblicher Zentralisierung blieben Reste älter Strukturen, mit Überschneidung von Befugnissen in Recht und Verwaltung und mit Sonderrechten; aber die Macht des Königs wurde dadurch nicht stark beeinträchtigt, die Provinzialstände hatten zwar in einigen Provinzen Mitspracherechte, vor allem ein Steuerbewilligungsrecht, aber dieses konnte durch allgemeine Steuern umgangen werden und Generalstände wurden in der Zeit des Königs Ludwig XIV. überhaupt nicht einberufen)

  • Macht der Kirche (Ludwig XIV., anerkannte zwar als Katholik grundsätzlich die katholische Kirche, wodurch aber angesichts von Gottesgnadentum und einem Bündnis von Thron und Altar seine Machtstellung nicht angefochten war)

  • Abhängigkeiten durch Finanzbedarf (hohe Kosten führten dazu, zur Finanzierung auf Steuererhebung und Geldgeber angewiesen zu sein; einschränkend war aber dabei hauptsächlich das Ausmaß des in Frankreich vorhandenen Geldes/Reichtums und außerdem konnten bei dem verwendeten System langfristig den gesellschaftlichen Frieden störende Ärgernisse [Eintreibung durch private Steuerpächter, die sich selbst bereicherten; Korruption durch Praxis des Ämterkaufes] auftreten)

  • ständische Einflüsse: Das französische Parlament zu dieser Zeit war ein Gerichtshof (eine vom Adel beherrschte ständische Vertretung), keine gewählte gesetzgebende Versammlung. Es konnte den König beraten, wenn dieser Wert darauf legte, und beanspruchte neben den richterlichen Befugnissen auch politische Rechte. Die Gültigkeit der königlichen Gesetze und Verordnungen wurde von der Eintragung in die Register des Parlaments abhängig gemacht. Das Parlament konnte die Eintragung auch unterlassen und dem König Vorstellungen/Bedenken (remontrances) vorlegen. Wenn der König diese seinerseits zurückwies und das Parlament auf seiner Weigerung beharrte, konnte der König als absolutistischer Herrscher die Eintragung in das Register durch ein „lit de justice“ (wörtlich: Gerechtigkeitsbett“, ursprünglich der erhabene Thronsitz des Königs), eine feierliche Sitzung mit persönlichem Erscheinen des Königs im Parlament, zwangsweise durchsetzen. Der Kanzler trug die Angelegenheit vor, leitete eine ohne Diskussion verlaufende mündliche Abstimmung, die ohne Diskussion vor sich ging, und befahl einfach im Namen des Königs die Registrierung. Dahinter stand die starke königliche Macht. Manchmal hat das Parlament trotzdem auf seinem Widerstand beharrt. Ludwig XIV. hat sich auf diese Weise durchgesetzt. Das Parlament gehorchte, wenn ein „lit de justice“ stattfand. 1673 hat Ludwig XIV. dem Parlament seine politischen Befugnisse (Registrierungs- und Remonstrationsrecht) genommen und es damit auf die Rechtsprechung beschränkt.

der Sonnenkönig Ludwig XIV. war ein absolutistischer Herrscher, allerdings auch mit absoluter Regierungsgewalt. Er war allerdings durch seine Ausbildung durch Kardinal Mazarin auch sehr kompetent und hatte mit Colbert über 40 Jahre einen der fähigsten Finanzminister an seiner Seite, der immerhin auch den Adel zur Finanzierung zwang und neue Finanzquellen erschloss, die das Volk nicht belasteten. Es gelang ihm trotz seiner Bauten und seiner Kriege die Finanzen im Griff zu behalten und die Macht Frankreichs zu erweitern.

Der Absolutismus ist nichts, da den anderen Menschen das Recht aberkannt wird,mit zu entscheiden,was in seinem Staate vor sich geht.Es gäbe nur einen, der alles bestimmen würde. Früher war es Ludwig XIV.der sich auch selber gerne als der Sonnengott bezeichnete. Danach waren es die verhaßten Dikatoren, wie A.H.,Erich Honnecker und noch viele andere geisteskranke Gehirne, die dachten,wenn sie die Macht über das Volk hätten, wäre das gut. Es brachte aber nur Unrecht und Leid über die Menschen! Ich halte nichts davon,daß einer alleine das Sagen im Lande hat,sondern das Volk gemeinsam versucht zu einer Entscheidung zu gelangen, die allen irgendwie hilfreich sein kann.


wim50  05.04.2010, 13:52

Der Sonnengott war ein anderer, dieser war der Sonnenkönig. Andere Fehlinterpretationen lassen wir mal beiseite.

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Da die bisherigen Antworten in Richtung "ja" gehen, mal ein Kontrapunkt: Ein König "legibus (ab)solutus" war auch er nicht, denn er musste sich an Gesetze und Bräuche letztlich doch halten. Als Beispiel ein wichtiger Punkt: Bei Geldbedarf konnte er Vermögen seiner Untertanen nicht einfach konfiszieren, sondern musste es gegen Zinsaufschlag leihen. Für einen modernen (womöglich totalitären) Durchgriff auf die Regionen fehlte ihm auch einfach das Personal, so dass vieles nach heutigen Begriffen eher Verwaltungswildwuchs war. Andererseits ist er verfassungsmäßig nicht nach den strikten Regeln eingebunden, die es schon in einer konstitutionellen Monarchie und dann erst recht in einer Republik gibt.