Ludwig XIV- Absolutismus

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Ludwig (Louis) XIV. ist ein absolutischer Herrscher gewesen (er beanspruchte eine Stellung, die dem Begriff „absolute Macht" („pouvoir absolu") aus der Staatstheorie entsprach.  Wo sein Selbstverständnis, seine Darstellung und die politische Praxis nicht den Aufassungen in der Staatstheorie, die Jean Bodin vertreten hat, entspricht, handelt es sich vor allem um etwas, wo sein Absolutismus noch weitergeht. Bodin hatte etwas über einen souveränen Herrscher gesagt. Bei den Abweichungen geht es um um Punkte, wo sich Ludwig XIV. kaum in seiner Macht einschränken ließ (Bindung des Herrschers an göttliche Gesetze und das Naturrecht). Er hat nicht behauptet, damit nicht in Einklang sein zu wollen, aber seine Herrscherstellung nicht davon in Form einer schriftlichen Verfassung oder einer politischen Instanz begrenzen lassen. Nach Heinz Duchhardt, Barock und Aufklärung. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. München : Oldenbourg, 2007 (Oldenbourg Grundriss der Geschichte ; Band 11), S. 174 hat er die Prinzipien des Gewohnheitsrechts als für sich verbindlich anerkannt, aber Staat und Krone nicht nur als ein Amt, sondern als dynastischen Besitz verstanden (Beanspruchung als Eigentum).

Jean Bodin (1529/1530 – 1596) war ein wichtiger französischer Staatstheoretiker. Er konnte nicht für die Person der späteren Herrschers Ludwig XIV. (1638-1715) argumentieren, aber dieser konnte sich für seine Herrschaftsform, den Absolutismus, auf von ihm vertretene Auffassungen berufen, wenn auch nicht auf jeden Punkt. Das staatstheoretische Hauptwerk Bodins ist „Les six livres de la République (1576; „Sechs Bücher vom Staatswesen“). Er fügte traditionellen Lehren einen modernen Gedanken der Souveränitäthinzu. Er befürwortete einen „souveränen“ Monarchen an der Spitze des States, der mit fast absoluter Macht und unabhängig von parteiischen Gruppen regiert (das Edikt von Fontainebleau 1685, mit dem König Ludwig XIV. den Katholizismus zur Staatsreligion erklärt und die Ausübung des protestantischen Glaubens verboten hatte, ist in Bezug auf die Unparteilichkiet bedenklich). Souveränität ist ein abstraktes Machtprinzip, vom Monarchen losgelöst von seiner Person, aber durch sein Amt ausgeübt. Souveränität (französisch „souveraineté“, lateinisch „summa potestas“ oder „maiestas“) ist eine ständige unbedingte Gewalt über die Bürger mit dem Recht, Gesetze zu geben und aufzuheben. Jean Bodin stellte sich die Souveränität unteilbar vor.

Die Familie war in seiner Sicht Ursprung des Staates und der Staat ein Abbild der Familie mit vielen Gliedern und der Regierung als Familienoberhaupt. Darin steckt eine patriarchalische Weltsicht. Der Monarch ist für ihn auch Abbild des allmächtigen Gottes. Durch einen Monarchen an der Spitze wird nach Bodin eine natürliche und gerechte Weltordnung abgebildet.Allerdings gibt es ihm übergeordnete moralische Prinzipien, die göttlichen Gebote und das Naturrecht, woran er gebunden ist – sonst ist er ein Tyrann. Insofern war Jean Bodin zwar ein Befürworter des Absolutismus, schränkte ihn aber durch eine Bindung an bestimmte Voraussetzungen ein.

Vgl. dazu Bücher über politische Theorien und Bodin, z. B.:

Marcus Llanque, Politische Ideengeschichte - ein Gewebe politischer Diskurse. München ; Wien : Oldenbourg, 2008 (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft), S. 183 – 189

Peter Cornelius Mayer Tasch, Jean Bodin : eine Einführung in sein Leben, sein Werk und seine Wirkung ; mit einer Bibliographie zum geistes- und sozialwissenschaftlichen Schrifttum über Bodin zwischen dem Jahr 1800 und dem Jahr 2000. 1. Auflage. Düsseldorf : Parerga, 2000 (Philosophie und andere Künste), S. 23-43

Bei Ludwig XIV. sind die Merkmale absolutistischer Herrschaft vorhanden:

- oberste Gewalt im Staat (in Exekutive, Legislative und Judikative, ohne Gewaltenteilung) einschließlich Besetzung von Stellen, Verleihung von Titeln, Erhebung von Steuern, Entscheidung über Krieg und Frieden

- Oberbefehlshaber eines stehenden Heeres

- staatliche Lenkung und Kontrolle in Form eines merkantilistischen Systems in der Wirtschaft

- an der Spitze einer Verwaltung mit einem Beamtenapparat

- persönliche Leitung der Regierungsgeschäfte seit dem Tod von Kardinal Mazarin 1661

- politische (nicht gesellschaftliche) Entmachtung des Adels (Aufstände 1648 – 1653 [„Fronde“] niedergeschlagen)

- Mittelpunkt eines Hofes in Versailles mit glanzvoller Repräsentation

 


Albrecht  18.03.2011, 22:42

Ludwig XIV. ist das Paradebeispiel eines absolutistischen Herrschers. Seiner Macht waren durch keine Verfassung feste Grenzen gesetzt und er war nicht durch Gesetze gebunden (legibus absolutus = von den Gesetzen losgelöst). Beim ihm lag die Souveränität im Staat. Was an Überlegungen gegen eine Stellung als absoluter Herrscher denkbar ist, kann zum einem eine Allmächtigkeit bestreiten, über die aber in vollem Wortsinn überhaupt kein Mensch verfügt, zum anderen Abstriche der Machtfülle gegenüber einem totalitären System zeigen, was Organisierungsgrad von Massen, Erfassung und Mobilisierung von Individuen und weltanschauliche Durchdringung betrifft. Dazu fehlten aber einfach technische Voraussetzungen und gesellschaftliche Bedingungen.

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Albrecht  18.03.2011, 22:45

Einwände können nur kleine Abstriche in der Praxis geltend machen:.

- hergebrachtes Rechtsdenken und Gebräuche (konnten gewissen Widerstand bieten, aber kein unbedingtes Hindernis)

- regionale Einflüsse (trotz erheblicher Zentralisierung blieben Reste älter Strukturen, mit Überschneidung von Befugnissen in Recht und Verwaltung und mit Sonderrechten; aber die Macht des Königs wurde dadurch nicht stark beeinträchtigt, die Provinzialstände hatten zwar in einigen Provinzen Mitspracherechte, vor allem ein Steuerbewilligungsrecht, aber dieses konnte durch allgemeine Steuern umgangen werden und Generalstände wurden in der Zeit des Königs Ludwig XIV. überhaupt nicht einberufen)

- Macht der Kirche (Ludwig XIV., anerkannte zwar als Katholik grundsätzlich die katholische Kirche, wodurch aber angesichts von Gottesgnadentum und einem Bündnis von Thron und Altar seine Machtstellung nicht angefochten war)

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Albrecht  18.03.2011, 22:45

- Abhängigkeiten durch Finanzbedarf (hohe Kosten führten dazu, zur Finanzierung auf Steuererhebung und Geldgeber angewiesen zu sein; einschränkend war aber dabei hauptsächlich das Ausmaß des in Frankreich vorhandenen Geldes/Reichtums und außerdem konnten bei dem verwendeten System langfristig den gesellschaftlichen Frieden störende Ärgernisse [Eintreibung durch private Steuerpächter, die sich selbst bereicherten; Korruption durch Praxis des Ämterkaufes] auftreten)

- ständische Einflüsse: Das französische Parlament zu dieser Zeit war ein Gerichtshof (eine vom Adel beherrschte ständische Vertretung), keine gewählte gesetzgebende Versammlung. Es konnte den König beraten, wenn dieser Wert darauf legte, und beanspruchte neben den richterlichen Befugnissen auch politische Rechte. Die Gültigkeit der königlichen Gesetze und Verordnungen wurde von der Eintragung in die Register des Parlaments abhängig gemacht. Das Parlament konnte die Eintragung auch unterlassen und dem König Vorstellungen/Bedenken (remontrances) vorlegen. Wenn der König diese seinerseits zurückwies und das Parlament auf seiner Weigerung beharrte, konnte der König als absolutistischer Herrscher die Eintragung in das Register durch ein „lit de justice“ (wörtlich: Gerechtigkeitsbett“, ursprünglich der erhabene Thronsitz des Königs), eine feierliche Sitzung mit persönlichem Erscheinen des Königs im Parlament, zwangsweise durchsetzen. Der Kanzler trug die Angelegenheit vor, leitete eine ohne Diskussion verlaufende mündliche Abstimmung, die ohne Diskussion vor sich ging, und befahl einfach im Namen des Königs die Registrierung. Dahinter stand die starke königliche Macht. Manchmal hat das Parlament trotzdem auf seinem Widerstand beharrt. Ludwig XIV. hat sich auf diese Weise durchgesetzt. Das Parlament gehorchte, wenn ein „lit de justice“ stattfand. 1673 hat Ludwig XIV. dem Parlament seine politischen Befugnisse (Registrierungs- und Remonstrationsrecht) genommen und es damit auf die Rechtsprechung beschränkt.

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er band sich nur ans göttliche recht und seine taten seien nicht kritisierbar

Ja er wahr ein Absolutis. Luis der 15 war das übrigens nicht er wollte frankreich wieder zu sammen bringen. Der 16. war ein kaot er wollte nur jagen und bei ihm ist die revolution auch richtig los gegangen.

Ludwig der 14. ist für mich das Paradebeispiel eines absolutistischen Herrschers. Er hat den Absolutismus zu einer Vollendung gebracht,indem er sich als Oberhaupt des Staates, quasi in alle relevnten Bereiche einbrachte. Er zog an der Strippe und seine Untertanen tanzten. Einige auerwählte Personen standen ihm hilfreich zur Seite um das von ihm ausgedachte und konstruierte Fadengeflecht jederzeit richtig zu bedienen. Aber auch diese Personen waren letzendlich von ihm geleitet. Wenn du genau hinschaust, waren alle Dinge, die in der Regierungszeit von ihm passierten auf ihn ausgerichtet. Seine Vorliebe für schöne Dinge, für kunst und Kultur für Bauten fanden ihren Niederschlag in dem Ürunkbau Versailles. Seine Angst vor einem Aufstand der anderen Adeligen wie er es als kind mit der Fronde erlebt hatte, ließ ihn den Hof so zu strukturieren, daß alle Adeligen dort gewisse Rollen zu ge wiesen bekamen, die sie tunlichst davon abhielten, an irgendwelche Revolten zu denken. Reichere Untertanen wurden kurz und bündig vernichtet. Nicht das er ein einseitiger Diktator war, ich mag und respektiere seine Persönlichkeit. Er war so vielseitig interessiert und arbeitete auch selber lang und ausdauernd. Doch lles hatte sich um ihn zu drehen.

 

 

Dies ist halt meine persönliche Meinung. bezüglich der Interpretation von Bodin möchte ich mir nicht anmaßen, den Auführungen von Albrecht noch etwas hinzu zu fügen DH.

er warein allein herrscher, merkantilismus


appleboy  18.03.2011, 20:29

aber er machte die gesetze selber und machte auch das gericht oder nicht?

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