Vorgesetzter will Krankmeldung JA NEIN?
Also ich war über die Feiertage 3 Tage krank. Am 4. Tag hatte ich frei und bin dann wieder arbeiten gegangen. Nach 2 weiteren tagen verlangte mein Chef die Krankmeldung. Darf er das ?
laut Gesetz darf man 3 Tage ohne AU zuhause bleiben. Es sei denn im Vertrag ist etwas anderes geregelt.
im Vertrag steht: eine AU muss vor Beendigung des 3. Tages im Betrieb vorliegen.
ich verstehe darunter, dass wenn ich eine Woche lang krank geschrieben werde, muss meine AU vor Ende des 3. Tages meines krankes dort vorliegen.
es steht aber nicht, dass ich ab dem 1. Tag eine AU brauche.
denk knapp eine Woche später stellt mir kein Arzt eine aus !
bitte um Hilfe danke
ich war über die Feiertage 3 Tage krank.
Hättest Du denn an einem dieser Tage überhaupt arbeiten müssen?
Ja
3 Antworten
Darf er das ?
Nach den Informationen in Deiner Frage: Nein!
Man muss zwei unterschiedliche Aspekte beachten:
- Bis wann muss bei einer Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber die Bescheinigung des Arztes vorgelegt werden?
- Ab dem wievielten Tag der Erkrankung muss die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt werden?
Zu 1.: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden. Er kann sogar verlangen - wenn das dem erkrankten Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist (wegen der Art der Erkrankung, des Zustandes, der Tageszeit, der Entfernung usw.) -, dass das noch am Tag der Ausstellung geschieht; wenn das nicht möglich ist, muss sich der Arbeitgeber mit den üblichen Postlaufzeiten bei postalischer Zustellung abfinden (wobei Verzögerungen dem Arbeitnehmer angelastet werden).
Zu 2.: Du schreibst "es steht aber nicht, dass ich ab dem 1. Tag eine AU brauche.". Das bedeutet also, dass Du nach der gesetzlichen Norm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst dann brauchst, wenn die Erkrankung länger als 3 Tage dauert (wobei die ersten 3 Tage dann selbstverständlich nicht rückwirkend bescheinigt werden müssen); die Bescheinigung muss dann spätestens am 1. Arbeitstag nach dem 3. Erkrankungstag dem Arbeitgeber vorgelegt werden (wobei "Arbeitstag" hier nicht der betriebliche Arbeitstag ist, sondern der individuelle Arbeitstag des Arbeitnehmers, wenn er nicht erkrankt wäre). Zwar darf der Arbeitgeber von dieser gesetzlichen Regelung - dass eine Erkrankung erst bei mehr als 3 Tagen bescheinigt werden muss - abweichen (auch "spontan"), aber nicht nachträglich, sondern spätestens dann, wenn sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Erkrankung beim ihm - meist telefonisch - krankmeldet.
Die Regelung, "eine AU muss vor Beendigung des 3. Tages im Betrieb vorliegen", folgt zwar meiner Beschreibung zu Punkt 1; da es aber keine konkrete Regelung gibt, die von der gesetzlichen Bestimmung (Beschreibung zu Punkt 2) abweicht, ist hier völlig unklar, was der Arbeitgeber mit dieser Regelung ("eine AU muss vor Beendigung des 3. Tages im Betrieb vorliegen") tatsächlich meint - sie ist also völlig unklar und intransparent, weshalb hier insgesamt die gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist.
Nach Deiner Schilderung hat Dein Arbeitgeber darum keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird!
Nachtrag:
Unklar ist bei Deiner Aussage "Also ich war über die Feiertage 3 Tage krank.", ob Du an einem dieser 3 Tage überhaupt hättest arbeiten müssen.
Vielen dank! Ja an den 3 Tagen hätte ich arbeiten müssen
Es gibt 2 Sachverhalte. Ab dem wievielten Tag man zum Arzt muss, und wie lange der Postweg dauern darf.
Für das erstere hast du noch keine bei euch übliche/vorgeschriebene Regelung geschrieben.
Dann hättest du wohl schon sofort zum Arzt gemusst.
Nein!
Siehe dazu meine eigene Antwort.
Er kann sogar verlangen - wenn das dem erkrankten Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist (wegen der Art der Erkrankung, des Zustandes, der Tageszeit, der Entfernung usw.) -, dass das noch am Tag der Ausstellung geschieht
Und wie soll man das MIT DEM ORIGINAL machen? Hinfahren und persönlich abgeben? Hast du dazu ne Quelle?
Hast du dazu ne Quelle?
Aber selbstverständlich!
Wenn es keine abweichende betriebliche/vertragliche Regelung gibt, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber "unverzüglich" zugehen - das heißt: ohne schuldhafte Verzögerung.
Soweit es technisch möglich ist, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch am ersten Tag übergeben werden.
( https://www.k44.de/de/arbeitsrecht-frankfurt/lexikon-arbeitsrecht/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/ )
Das ist im Internet zitiert nach einem der renommiertesten Arbeitsrechtskommentare, dem "Erfurter Kommentar": Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16., überarbeitete Auflage, Verlag c. H. Beck, München 2016, S. 1883, Rd-Nr 12 zu EFZG § 5 Anzeige- und Nachweispflichten.
"Technisch möglich" bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer überhaupt in der Lage sein muss, dem nachkommen zu können. Ist er das nicht, weil die Art der Erkrankung, sein Zustand, die Erreichbarkeit des Arbeitgebers (Entfernung, Tageszeit) das nicht möglich machen, entfällt auch diese Verpflichtung.
Zum Hausarzt gehen, sagen ich Brauch von dann bis dann einen Schein.
Dann kommt der Doc mitm Schein um die Ecke, den gibt's ab und gut ist.
Steht nicht im Vertrag nur das man die Krankheit sofort Bescheid geben muss und die Dauer. Zudem das die AU bis vor Beendigung des 3. Tages vorliegen muss