Von 16 Jährigen Freund vergewaltigt... Ich bin 12.

32 Antworten

weil du es dann irgendwie doch wolltest? Vergewaltigung? Hättest du nicht aufstehen und das Zimmer verlassen können?

Was sagen denn eure Eltern dazu daß er mit einem Kind das Bett teilt?

Allerdings hat er sich auch ohne Vergewaltigung strafbar gemacht. Sexuelle Handlungen mit unter 14-jährigen Kindern sind für über 14-jährige generell strafbar.


lalalaBOOM 
Beitragsersteller
 02.02.2013, 19:16

meine eltern kennen ihn und vertrauen ihm da er mis jetzt nur positiven eindruck hinterlassen hat, haben sie mich halt bei ihm schlafen lassen, da sie dachten er macht soetwas nicht.. das war ja auch nicht das erste mal das ich bei ihm/er bei mir schlafe..

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FrozenSoul234  02.02.2013, 19:20
@lalalaBOOM

Dann haben sich deine Eltern übrigens auch Strafbar gemacht "Verletzung der Aufsichtspflicht" nennt man so etwas. Unverantwortlich!

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FrozenSoul234  02.02.2013, 19:13

Ja, ich habe mich beim lesen auch gefragt, was für Eltern es zulassen, das ihre 12 Jährige Tochter bei einem 16 Jährigen schläft? Aber vielleicht hat sie ihren Eltern ja auch nichts davon erzählt... Und mein Bruder ist 16, würde er mit einer 12 Jährigen ankommen, würden meine Eltern ihn aber ein paar Takte erzählen, ich auch...

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Ich rate dir garnichts. Mit 12 schläft man nicht über Nacht beim Freund. Das ist unmöglich. Da haben sich deine Eltern jedenfalls mit strafbar gemacht. Genauso die Eltern deines Freundes. Die ja der Übernachtung zugestimmt haben müssen. Das ist eine Vorschubleistung (Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung). Allemal ist das eine Nötigung.

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt,

  1. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.


lalalalaBOOM  03.02.2013, 13:59

Wenn ich nicht zur Polizei gehe, wird er auch nicht bestraft c: Denn, dass möcht ich wirklich nicht ._.

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Jetzt mal ganz Ehrlich! Ich weis nicht was stimmt & was nicht da ich ja nicht dabei war!

Aber du solltest auf jeden fall eine für dich persönliche Vertrauensperson aufsuchen (Pfarrer, Vertrauenslehrer , Arzt, ect)!

Ich hoffe das du dich nicht zu sehr von den ganzen unwissenden Laien beeinflussen lässt!!!

Ein kleiner Tip: wenn jemand einen Beitrag schreibt der voller Rechtschreibfehler ist ist & dazu noch die Seite deines Frteundes vertritt, dann solltest du laut darüber lachen aber ansonsten keinen Gedanken mehr darüber verschwenden!!! Denn das Gesetzt ist eindeutig, vom IQ unabhängig!!!

Das ist ein sehr heikles Thema & auch wenn du es selber später "wolltest" hat sich dein Freund strafbar gemacht!

Denn ob du damit einverstanden warst oder nicht ist für den Gesetzgeber uninteressant! Er schreibt eindeutig das jemand der/die mit einem/einer Minderjährigen (unter 14 jahren) eine sexuelle Beziehung bzw. Handlung vollführt, macht sich auch mit dem Einverständnis der Minderjährigen Person strafbar!!!

Schutzalter 14 Jahre [Bearbeiten]

Mit Ausnahme der vorgenannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen.

Ich würde Dir auf jedenfall raten mit einer erwachsenen Person der du vertraust zu reden & auf jedenfall auch auch deinen Freund hinzuzuziehen!

Aus meinem persönlichem Umfeld weiss ich das solche Beziehunbgen (Sie 12 Er 16) auch gut gehen können!

Sollte dein Freund das nur wegen dem Alkohol bzw. dem Einfluss seiner Freunde getan haben bzw. nur weil Er mal "poppen" wollte, solltest du dringend Eure beziehung überdenken!!!!

Hört sich für mich an alsob er es nur auf das eine abgesehen hat.