Vermieter Fragen bei Einzug Freundin?

5 Antworten

Grundsätzlich muss der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn er möchte, dass sein Partner in die Mietwohnung einzieht. Allerdings ist dies meistens pro forma, da der Vermieter kaum Möglichkeiten für Einwände hat. Verweigert er die Zusage, dann kann der Mieter gerichtlich dagegen vorgehen.27.04.2022

Ja, der Einzug kann verweigert werden (wird er aber in der Regel nicht). Du musst das vorher mit der Vermietung absprechen.

Von Experte Gerhart bestätigt

Du mußt um Zustimmung zum Zuzug bitten.

Die kann der Vermieter aber so gut wie nicht verweigern.

Dafür gäbe es nur 2 Gründe. 1. Wohnung zu klein und/oder 2. der Grund liegt in der Person.

https://dejure.org/gesetze/BGB/553.html

In Kenntnis setzen reicht aus.

Kurze Nachricht, ab dem ... wird meine Lebensgefährtin, Frau ... ... bei mir einziehen.


anitari  11.07.2024, 09:22

Das gilt nach meinem Wissen nur für Ehepartner und nahe Familienangehörige.

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bwhoch2  11.07.2024, 09:34
@anitari

Du hast recht. Dazu habe ich auf die Schnelle einen interessanten Abschnitt in dem folgenden Link gefunden:

ᐅ Rechtliche Aspekte der Untermiete (Gebrauchsüberlassung an Dritte) - mietrechtslexikon.de

Vermieter müssen die Erlaubnis im Regelfall erteilen, so ausdrücklich der BGH in dem Urteil vom 5.11.2003 (Az. VIII ZR 371/02) . Die lange Zeit unter Juristen streitige Frage, ob der (die) Lebensgefährte (in) auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung einziehen darf, hat der BGH in diesem Urteil entschieden: Der Mieter muss die Erlaubnis beim Vermieter einholen, auf der anderen Seite muss der Vermieter in aller Regel die Erlaubnis erteilen.

In dem entschiedenen Fall war die Mieterin partout nicht bereit gewesen, dem Vermieter die persönlichen Daten des Gefährten mitzuteilen. Das muss Sie aber. Seit der Mietrechtsreform hat nämlich auch der Lebensgefährte das Recht beim Tod des Mieters in den Mietvertrag einzutreten (§ 563 BGB). Der Vermieter muss daher wissen, mit wem er es zu tun hat. Seine Wohnung als „Taubenschlag“, das muss er nicht hinnehmen.

Auf der anderen Seite hat auch der Mieter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch die Aufnahme des Partners (in) in die Wohnung. Das betont auch der BGH: Der Wunsch des Mieters genügt bereits, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung darzulegen. Die Erlaubnis kann der Vermieter nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist.

Das bedeutet also, dass man anstandshalber fragt, ob der Einzug der Lebensgefährtin gestattet wird und man teilt damit direkt auch zumindest den Namen mit. Darauf hat der Vermieter auch Anspruch.

Sollte die "schwierige" Hausverwaltung die Zustimmung versagen, könnte man sich trotzdem darüber hinweg setzen, denn im Falle einer daraus folgenden Kündigung hätte die Vermieterseite sowieso schlechte Aussichten, eine Räumungsklage zu gewinnen. Sie würde wohl nichts weiter unternehmen.

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Natürlich du musst ihn schon in Kenntnis setzen und er muss sein Einverständnis dazu geben