Verkaufskosten nach Erbe gegenüber Sozialamt teilbar?

2 Antworten

Kommt drauf an in welcher Beziehung die beiden Erben zueinander stehen.

Grundsteuer, Hausgeld, Strom

Dies Kosten sind von der Person zu tragen welche die Immobilie bewohnt. Der Leistungsbezieher hätte hierfür ggf noch einen Lastenzuschuss beantragen können vergleichbar Wohngeld für Eigenheimbesitzer. Ich nehme jetzt an die beiden haben die Immobilie gemeinsam bewohnt.

Dann obliegt diese Aufteilung dem Innenverhältnis da eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.

Dann kommen da noch

einmalige Kosten wie Sanierung, Anwalts- und Notarkosten wegen Aufgebotsverfahren und Honorar für die Verkaufsvermittlung

Über Sanierung konnten beide als Eigentümer nur gemeinsam entscheiden.

Sofern der arbeitenden Person hier eine Kostenteilung zugestanden hätte - obliegen diese dennoch der dreijährigen Verjährung.

Wenn sich arbeitende Person hier also nicht ebenfalls per Grundbucheintrag auf Grund Darlehensvertrag oder Mahnbescheid abgesichert hat - könnte der einvernehmliche Verkauf an der Aufteilung des Kaufpreises scheitern.

Daher die Frage nach der Beziehung- ist der Arbeitnehmer dem Leistungsbezieher zum Unterhalt verpflichtet .

Wenn der Leistungsempfänger der Rechnung des Arbeitnehmers zustimmt - kann man dies so machen, es muss nur vorher geklärt werden und sollte dann auch so im Kaufvertrag beschrieben werden.

Unter Umständen ist dies jedoch auch noch mit einem Steuerberater abzuklären.

Ja, die Kosten müssen aufgeteilt werden - genau wie das Sozialamt erstmal ein Darlehen gibt, das anschließend aus dem Erbe zurückzuzahlen ist. Die beiden Erben bilden auch steuerlich eine Grundstücksgemeinschaft und haben alle Kosten und Erträge entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.

Beim Verkauf wird eine Gesamtabrechnung gemacht und der Rest dann zwischen den beiden Erben aufgeteilt. Am besten wäre es in dem Fall, wenn z.B. der Notar die Überweisungen des Verkaufspreises an die beiden Erben bereits entsprechend aufteilt, damit bei dem Arbeitslosen / Sozialhilfeempfänger gar nicht erst eine höhere Summe ankommt, die ihm gar nicht zusteht.


mrxxxxxxxxxy 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 15:39

vielen Dank.