Verkaufskosten nach Erbe gegenüber Sozialamt teilbar?
Hallo. Folgende Situation: Zwei Leute erben eine Immobilie. Einer der beiden Erben lebt vom Staat. Der andere trägt zunächst alle Kosten die mit der Immobilie zusammenhängend sind. Das sind laufende Kosten wie Grundsteuer, Hausgeld, Strom und einmalige Kosten wie Sanierung, Anwalts- und Notarkosten wegen Aufgebotsverfahren und Honorar für die Verkaufsvermittlung. Der Erbe, der vom Staat lebt hat das Erbe pflichtgemäß angegeben und das Sozialamt gibt ihm, solange die Immobilie nicht verkauft ist, Geld zum Leben per Darlehen, was er nach Verkauf zurückzahlen muss. Jetzt ist der andere Erbe ja in Vorleistung gegangen was die Kosten betrifft. Sind die Kosten der arbeitenden Erben dann aufzuteilen, wenn es zum Verkauf kommt, also so dass die Hälfte der Kosten dann von dem theoretischen Anteil des leistungsempfangenden Erben, abzuziehen sind, damit der arbeitende Erbe nicht auf den Kosten sitzen bleibt? Zur Verständlichkeit mit theoretischen Zahlen aufgezeigt: Verkaufspreis: 100000 €; Ausgaben des arbeitenden Erben: 60000 €; bekäme dann der leistungsampfangenden Erbe 20000 €, was sich aus seinem eigentlichen Anteil von 50000 € minus der hälfte der Ausgaben von 60000 € , namlich 30000 € ergeben würde? Oder bleibe der arbeitende Erbe auf seine kosten sitzen?
2 Antworten
Kommt drauf an in welcher Beziehung die beiden Erben zueinander stehen.
Grundsteuer, Hausgeld, Strom
Dies Kosten sind von der Person zu tragen welche die Immobilie bewohnt. Der Leistungsbezieher hätte hierfür ggf noch einen Lastenzuschuss beantragen können vergleichbar Wohngeld für Eigenheimbesitzer. Ich nehme jetzt an die beiden haben die Immobilie gemeinsam bewohnt.
Dann obliegt diese Aufteilung dem Innenverhältnis da eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Dann kommen da noch
einmalige Kosten wie Sanierung, Anwalts- und Notarkosten wegen Aufgebotsverfahren und Honorar für die Verkaufsvermittlung
Über Sanierung konnten beide als Eigentümer nur gemeinsam entscheiden.
Sofern der arbeitenden Person hier eine Kostenteilung zugestanden hätte - obliegen diese dennoch der dreijährigen Verjährung.
Wenn sich arbeitende Person hier also nicht ebenfalls per Grundbucheintrag auf Grund Darlehensvertrag oder Mahnbescheid abgesichert hat - könnte der einvernehmliche Verkauf an der Aufteilung des Kaufpreises scheitern.
Daher die Frage nach der Beziehung- ist der Arbeitnehmer dem Leistungsbezieher zum Unterhalt verpflichtet .
Wenn der Leistungsempfänger der Rechnung des Arbeitnehmers zustimmt - kann man dies so machen, es muss nur vorher geklärt werden und sollte dann auch so im Kaufvertrag beschrieben werden.
Unter Umständen ist dies jedoch auch noch mit einem Steuerberater abzuklären.
Ja, die Kosten müssen aufgeteilt werden - genau wie das Sozialamt erstmal ein Darlehen gibt, das anschließend aus dem Erbe zurückzuzahlen ist. Die beiden Erben bilden auch steuerlich eine Grundstücksgemeinschaft und haben alle Kosten und Erträge entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.
Beim Verkauf wird eine Gesamtabrechnung gemacht und der Rest dann zwischen den beiden Erben aufgeteilt. Am besten wäre es in dem Fall, wenn z.B. der Notar die Überweisungen des Verkaufspreises an die beiden Erben bereits entsprechend aufteilt, damit bei dem Arbeitslosen / Sozialhilfeempfänger gar nicht erst eine höhere Summe ankommt, die ihm gar nicht zusteht.