Unterschied zwischen Betreibern kritischer Anlagen unter der Kategorie Besonders wichtige Einrichtungen und Betreibern kritischer Anlagen?
Hey, vielleicht bin ich für solch ein Thema auf diesem Forum falsch, aber ich stelle trotzdem mal meine Frage, in der Hoffnung, dass sie Jemand beantworten kann.
Nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie vom 24.06.2024 lassen sich die betroffenen Unternehmen nach Paragraf 28 und 29 ja in 4 "Gruppen" unterteilen. Besonders wichtige Einrichtungen (Paragraf 28 (1)), wichtige Einrichtungen (Paragraf 28 (2)), Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS-Betreiber) (Paragraf 28 (6)) und Bundeseinrichtungen (Paragraf 29).
Jetzt steht allerdings direkt unter Paragraf 28 (1): "Als besonders wichtige Einrichtung gelten 1. Betreiber kritischer Anlagen"
Wo ist denn jetzt da der Unterschied zwischen der anderen Gruppe Betreiber kritischer Anlagen, welche in Paragraf 28 (6) genannt sind?
Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch und es hat einen ganz einfachen Grund den ich gerade nicht sehe.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!