Unterhaltsverlängerung Ausbildung?

2 Antworten

Wieso Amt?

Wenn das Kind volljährig ist und in Ausbildung bzw. krankheitsbedingt die Ausbildung verlängern musste, dann sind nach wie vor BEIDE Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, entsprechend des Bedarfes des Kindes und der eigenen Leistungsfähigkeit. Zumindest wenn das volljährige Kind seinen Bedarf nicht selbst decken kann durch die Ausbildungsvergütung plus Kindergeld bzw. Krankengeld plus Kindergeld.

Und der Unterhalt den dein Ex dann zahlen müsste, würde direkt an das volljährige Kind gehen und nicht an dich.

Und wenn das Kind minderjährig ist, dann würde der Unterhalt an dich gehen, wobei eigenes Einkommen des Kindes hälftig angerechnet wird (bis auf 100 EUR) und das Kindergeld ebenfalls zur Hälfte. Und bei Krankheit wird er ja nach 6 Wochen Krankengeld beziehen, was ebenfalls in die Berechnung einfließt.

Der Ex wurde ja hoffentlich informiert über die Verlängerung? Also zusammen setzen und berechnen wer was zahlen kann und vor allem muss. Oder handelt es sich um eine schulische Ausbildung? Dann wäre BAföG natürlich zu beantragen. Sollte er kein BAföG bekommen, weil die Eltern zu viel verdienen, dann sind wieder die Eltern in der Pflicht.


Inkognito-Nutzer   08.07.2024, 00:33

Die Verlängerung wurde erst angesetzt, und ich wollte wissen ob ich mich an ein Amt wenden muss oder ob ich selber mit dem Ex reden muss/ bzw. über ein Anwalt?

Das Kindergeld läuft schon seid mein Sohn 13 ist und als er 18 wurde hat sich nicht geändert/ Ex hat weiterhin an mich überwiesen... Ich bin mit der kompletten Situation ziemlich überfragt...

Das Geld wird aber auch nur für meinen Sohn genutzt (halbe Miete/Internet/Strom, alle Lebensmittel)

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Kessie1  08.07.2024, 15:45
@Inkognito-Beitragsersteller

Dein Kind muss sich an den Ex wenden. Du bist mit der Volljährigkeit nämlich raus! Denn du bist genau wie er zum Barunterhalt verpflichtet. Und der Unterhalt würde dann auch auf das Konto des Kindes gehen.

Dein Kind soll sich ans Jugendamt wenden. Die beraten und rechnen für junge Leute bis 21.

Ist er drüber, dann muss er seine Forderungen an euch selbst stellen. Du kannst dem volljährigen Kind deinen Teil als Kost und Logis anbieten. Ändert aber nichts daran, dass auch dein Einkommen als Grundlage für die Berechnung genommen wird. Was du dann darüber hinaus vielleicht noch vom Unterhalt des Vaters möchtest, musst du dann mit dem Kind klären.

Und das volljährige Kind muss den Eltern den jeweiligen Haftungsanteil benennen und nicht umgekehrt.

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Soweit dein Kind über 18 Jahre, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden (Paragraph 18 Abs. 3 SGB VIII).

Wenn es noch unter 18. Jahre ist, kann dazu auch Unterhaltsvorschuss beantragt werden, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (Paragraph 1 UVG).

Beides ist im Regelfall beim Jugendamt.

Wenn die Altersgrenzen überschritten sind, dann hat das Kind selbstständig Unterhalt geltend zu machen. Soweit es ein gerichtlichen Prozess gibt, besteht Anwaltszwang (Paragraph 114 FamFG).