Unterhaltspflichtige gemäß §33?

3 Antworten

Es bedeutet, dass der Haushalt Leistungen nach SGB II gewährt bekommt. Für die Kindsmutter muss der Kindsvater nicht aufkommen und für das Kind zahlt er Unterhalt.

Nur das Amt prüft halt, ob es "mehr" zu holen gibt, da die Ansprüche auf das Amt übergegangen sind.

Wir haben leider keinen Kontakt, da dieser Kindesseitig nicht gewünscht wird.

Da das Kind ja im Oktober 18 wird wie du schreibst, solltet ihr den Unterhalt auch nur noch anteilig bis einen Tag VOR seiner Volljährigkeit an die Kindsmutter zahlen. Und solange es keinen Unterhaltstitel gibt, wäre der Unterhalt ab dann auch einzustellen. Denn das volljährige Kind muss sich ab da die gesamte Ausbildungsvergütung anrechnen lassen bis auf 100 EUR und das volle Kindergeld.

Der Ausbildungsvertrag wurde euch aber vorgelegt? Darauf hat dein Mann nämlich Anspruch! Lief die ganze Berechnung über das Jugendamt oder einen Anwalt?

Bis zur Volljährigkeit wird ja nur die Ausbildungsvergütung bis auf 100 EUR hälftig genommen für die Berechnung des Haftungsanteiles deines Mannes. Genau wie er auch nur hälftig das Kindergeld abziehen darf. Aber vielleicht ändert sich ja auch schon mit dem zweiten Lehrjahr etwas - je nachdem wann die Ausbildung begonnen wurde.

Sollte es einen Titel geben bzw. eine Jugendamtsurkunde, da soll dein Mann sich rechtzeitig drum kümmern das bald volljährige Kid darauf hinzuweisen, dass ab der Volljährigkeit neu berechnet werden muss und er möge dann bitte den Titel unaufgefordert im Original heraus geben, da ansonsten Abänderungsklage geführt werden muss, deren Kosten das Kind zu tragen hätte.

Ab Volljährigkeit muss sich das Kind selbst um seine Ansprüche kümmern! Will er also noch was haben, weil Kindergeld und Ausbildungsvergütung nicht bedarfsdeckend sind, dann muss eine neue Berechnung erfolgen! Und ihr solltet euch dann auch ALLE unterhaltsrelevanten Unterlagen der Kindsmutter vorlegen lassen. Darauf hat man Anspruch!

Siehe zunächst die Antwort von @ Kessie 1 !

Für die Mutter muss er natürlich keinen Unterhalt zahlen, dass käme in Betracht, wenn das Kind das 3 Lebensjahres noch nicht vollendet hätte und dein Mann nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch über seinem Selbstbehalt liegen würde.

Dann wäre ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber der Mutter möglich, auch wenn sie nie verheiratet gewesen sind.

Nun, hier geht es nach meiner Ansicht nicht um den Abbruch der Ausbildung, sondern um unterschiedliche Gesetze, also um das BGB - und Unterhaltsrecht und nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter.

Wie dir von @ Kessie 1 schon erklärt wurde, kann das Kind im Unterhaltsrecht von seiner Nettovergütung im Monat einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro in Abzug bringen.

Die dann verbleibende Nettovergütung und das Kindergeld wird hälftig als Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle angerechnet, solange das Kind noch minderjährig ist und im Haushalt der Mutter lebt.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres wird die Nettovergütung abzüglich der 100 Euro Freibetrag und das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle angerechnet.

Dann muss sich das Kind selber um einen möglichen Unterhaltsanspruch kümmern, bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann er für die Berechnung noch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Nun noch einmal zum Jobcenter, dass Jobcenter zahlt also für das Kind noch Leistungen, sonst hätte dein Mann dieses Schreiben vom Jobcenter nicht erhalten.

Das Kind kann dann unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll seinen Bedarf im Haushalt der Mutter nicht selber decken, deshalb bekommt die Mutter für das Kind noch eine monatliche Aufstockung gezahlt.

Nun möchte das Jobcenter prüfen, ob der Unterhalt für das Kind nach dem bereinigten Nettoeinkommen deines Mannes korrekt berechnet wurde, oder ob es da noch mehr zu holen gibt.

Jetzt kommt es nämlich, beim Jobcenter gelten andere Gesetze, denn im Juli 2023 wurde der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren eingeführt, wenn diese Schüler, Azubi oder Stundent sind.

Die dürfen bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird und hier liegt dann das Problem.

Denn dein Mann muss nur Unterhalt nach seiner Leistungsfähigkeit nach dem BGB - und nicht nach dem SGB - ll zahlen.

Durch den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze kommt es natürlich zu weniger anrechenbarer Nettovergütung vom Kind, weil bis auf Höhe der Minijobgrenze keine Anrechung erfolgt, also der Bedarf des Kindes dann entsprechend nicht gedeckt werden kann, auch wenn das Kindergeld von derzeit 250 Euro voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Denn der Bedarf des Kindes liegt derzeit bei min. 471 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu käme min.noch der Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Also Warmmiete, geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil pro Person und dazu käme beim Kind min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 471 Euro.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres wären es dann derzeit nur noch 451 Euro.

Es kommt also auf den Bedarf des Kindes nach dem SGB - ll an und was es an Bruttovergütung laut Azubivertrag bekommt und an Nettovergütung ausgezahlt bekommt.

Nur einmal ein Beispiel zum besseren Verständnis !

Angenommen der Junge wohnt mit der Mutter alleine im Haus und sie muss 700 Euro für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen.

Dann läge der Kopfanteil der Warmmiete bei jeweils 350 Euro und mit dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 471 Euro würde das Kind einen Bedarf von min. 821 Euro haben.

Würde es nun angenommen eine Bruttovergütung von 800 Euro haben und 650 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen, dann blieben davon 538 Euro Nettovergütung durch den erhöhten Grundfreibetrag ohne Anrechnung auf den Bedarf des Kindes.

Dann kämen von 538 Euro Brutto bis zu den 800 Euro Brutto weitere 30 % an Freibetrag dazu, also von 262 Euro Brutto kämen weitere 78,60 Euro an Freibetrag dazu.

Der gesamte Freibetrag läge dann angenommen bei um die 616,60 Euro, die dann theoretisch von den 650 Euro Nettovergütung abgezogen würden, es bliebe dann unter dem SGB - ll eine mögliche anrechenbare Nettovergütung von um die 33,40 Euro.

Dazu käme dann das Kindergeld von 250 Euro, damit kann das Kind seinen Bedarf nicht decken, deshalb will das Jobcenter nun prüfen ob es da mehr als bisher zu holen gibt.

Wenn es mit dem Jobcenter zu Problemen kommen sollte, wird wohl der Gang zu einem Anwalt für Familienrecht und evtl.auch etwas Überblick über Sozialrecht nicht zu vermeiden sein.

Das bedeutet, dass der Sohn (vermutlich zusammen mit der Mutter) Grundsicherung erhält. §33 regelt denn den Übergang von Unterhaltsansprüchen. Für die Mutter muss der Pflichtige natürlich nicht aufkommen aber anteilig für den Sohn, je nachdem wie hoch sein Einkommen ist. Und das wird jetzt vom Jobcenter ausgerechnet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

GraefinUsch 
Beitragsersteller
 24.06.2024, 11:27

Also bedeutet das nicht direkt, dass der Sohn die Ausbildung abgebrochen hat?

0
sebi1981  24.06.2024, 11:29
@GraefinUsch

Nicht unbedingt. Möglicherweise hat ja auch die Mutter ihre Arbeit verloren. Aber darüber (zumindest was den Ausbildungsstatus des Sohnes angeht) muss das JC Auskunft geben

1