Unterhaltsanspruch bei 2. abgebrochener Ausbildung?

4 Antworten

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Sie hat ihre Ausbildung fleißig und zielgerichtet zu absolvieren. Wenn es keine tatsächlichen Gründe gibt, die sie daran hindern, dürfte nun Schluss sein mit den Forderungen nach Unterhalt.

Berechtigte Gründe, die einen Unterhaltsanspruch nicht verwirken lassen, wären z.B. gesundheitliche Gründe wie z.B. Allergien die auftreten bei einer Ausbildung zur Friseurin.

Eine einmal abgebrochene Ausbildung kann noch einer gewissen Orientierungslosigkeit zugesprochen werden. Bei dem zweiten Abbruch stellt sich dann aber die ganz klare Frage nach dem "Warum"... Und interessant ist auch de Frage, wie lange sie die Ausbildung durchgehalten hat.

Für die Übergangszeit zwischen der abgebrochenen und neu zu beginnenden Ausbildung sehe ich jetzt keinen Unterhaltsanspruch. Und die Frage ist natürlich auch, um was für eine Ausbildung es sich nun handeln soll und ob es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt.

Kosmetikerin wäre ein anerkannter Ausbildungsberuf. Die Sache ist aber nun auch die, wo sie diese Ausbildung nun machen möchte. Womöglich auf einer Schule die Geld kostet? Dann muss sie eh erstmal mögliche BAföG Ansprüche prüfen. In einem Betrieb? Dann bekommt sie eine Ausbildungsvergütung, der ihren Anspruch ggf. auf 0 reduziert.

Soll sie zum Anwalt rennen! Da würde ich jetzt auch erstmal entspannt abwarten, ob da aus der Ecke was Schriftliches kommt und wie sie ihre Ansprüche begründet. Vielleicht wird ihr der Zahn aber auch schon da gezogen und sie sieht ihr Unterfangen selbst als gescheitert an.

Ein Gericht entscheidet immer über den Einzelfall und würde sich natürlich eingehend mit den Gesamtumständen beschäftigen. Also warum sie dauernd abbricht, ob zu erwarten ist, dass sie es dieses Mal durchzieht, die Länge der vorangegangen Ausbildungsanfänge, die Gründe für die Abbrüche, aber auch die Lebensumstände zu berücksichtigen.


Fabi80 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 08:59

Was mich auch stutzig macht ist das ne die ja auch zuletzt Bürgergeld bezogen hatte und das bekommt sie ja nicht ohne Grund. Denn als erstes werden doch beide Elternteile angeschrieben bevor das Amt was bezahlt.Also grr er ich davon aus, das sie keinen Anspruch mehr hat oder liege ich da falsch?

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Kessie1  11.07.2024, 11:44
@Fabi80

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Denn es geht zum einen um das Sozialgesetzbuch und dann um das BGB.

Sie lebt alleine nehme ich an. Sie hat wie lange Ausbildung 1 und 2 gemacht? Und seit wann bezieht sie Bürgergeld? Und um welche Art von Ausbildung handelt es sich? Schulisch oder eine betriebliche Ausbildung? Und was für Ausbildungen waren das davor? Einen Schulabschluss hat sie aber, oder?

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Fabi80 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 12:00
@Kessie1

Die 1. Ausbildung war schulisch und das waren knapp 2 1/2 Jahre. Die 2. war knapp 1 Jahr und wurde tariflich vergütet. Sie hat nur einen Hauptschulabschluss. Sie müsste jetzt genau 1 Jahr lang Bürgergeld bezogen haben.

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Fabi80 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 12:06
@Fabi80

Ganz genau weiß ich das leider nicht, da man mir nie bei Abbrüchen rechtzeitig Bescheid gesagt hatte und ich es nur im Nachhinein erfahren habe.

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Kessie1  11.07.2024, 12:38
@Fabi80

Alleine das ist schon dreist!

Wohnt sie noch Zuhause oder alleine?

Wie gesagt: ich würde abwarten was und ob da was kommt.

Einen Unterhaltstitel gibt es ja hoffentlich nicht, oder?

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Fabi80 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 13:16
@Kessie1

Sie wohnt alleine in einer Wohnung und ich konnte mich Gott sei dank damals mit meiner Ex privat einigen und haben sogar Beide dafür beim Landkreis unterschrieben. Vielen Dank nochmals für die Antworten 🙏🏼

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Kessie1  11.07.2024, 13:25
@Fabi80

Wie gesagt: besteht kein Titel, dann abwarten was da kommt... Und dann ALLES abfordern, was den ausbildungsweg betrifft. Also Gründe für den Abbruch, Kopie der Ausbildungsverträge, Bemühungen für neuen Ausbildungsplatz usw. Sie hat eine vollumfängliche Vorlagepflicht! Ob das einen Unterhaltsanspruch nach sich zieht, ist dabei erstmal irrelevant. Und du hast einen Selbstbehalt in Höhe von 1750 EUR bereinigtem Netto.

Für die Übergangszeit muss sie für sich selbst sorgen. Nur wenn sie dies trotz ernsthafter Bemühungen nicht hinbekommt, dann wären die Eltern ggf. wieder dran.

Und sie kriegt doch eh Bürgergeld... da ist sie ja "versorgt". Und irgendeine Kosmetikschule, die womöglich noch 500 EUR im Monat kostet, kann sie sich gleich abschminken.

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Guten Tag!

Das Maß der Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB. Nach Absatz 1 ist dem Bedürftigen ein angemessener Unterhalt zu bezahlen. Bedürftig ist jemand, wenn er ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB). Nach § 1610 Abs. 2 BGB zählt darunter auch der Unterhalt für die Vorbildung zu einem Beruf. Eine solche Ausbildung oder ein Studium gehört zur Vorbildung, sodass erstmal eine Unterhaltspflicht zu bejahen ist. Der OLG hat allerdings festgestellt, dass ein Masterstudium vom Unterhalt gedeckt ist und in einem engen und zeitlichen Zusammenhang zur Erstausbildung steht (vgl. OLG Beschluss vom 18.01.2011 - 10 UF 161/10). Das dürfte hier bei der bereits 3. Ausbildung abzulehnen sein.

Es kann aber auch eine Beschränkung beziehungsweise Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 Abs. 1 BGB vorliegen, beispielsweise dann, wenn der Unterhaltsberechtigte (=demjenigen, dem Unterhalt gezahlt wird) selbst durch sein Verschulden bedürftig geworden ist oder eine vorsätzliche schwere Verfehlung vorliegt.

Fazit: Aus meiner Sicht lässt sich ein Unterhaltspflicht durchaus ablehnen. Ob all dies jedoch bei 2 abgebrochenen Ausbildungen tatsächlich vorliegt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt im Familienrecht genauer erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Unter den beschriebenen Umständen meiner Meinung nach Nein.

Aber ich bin kein Anwalt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.