Uni, Kindergeld und Wohngeld?

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Man muss erst einmal zwischen Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Bürgergeld vom Jobcenter einen Unterschied machen, ganz andere Gesetze, Voraussetzungen und Zuständigkeit.

Beim Wohngeld zählt Kindergeld eh nicht als anrechenbares Einkommen, dafür ist aber ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Geht es um Bürgergeld vom Jobcenter, dann wäre das Kindergeld vorrangig anrechenbares Einkommen des Kindes, solange das Kind es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Gibt es kein Kindergeld mehr, dann würde sich der Bedarf des Kindes erhöhen und der Leistungsanspruch würde sich um das wegefallene anrechenbare Kindergeld erhöhen.

Ein Anspruch auf Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres bestehen, wenn das Kind z.B.bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist und auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium ist.

Wenn Du gar nicht auf der ernsthaften Suche bist, dann bringt auch eine Meldung als ausbildungssuchend nichts, um weiterhin Kindergeld zu erhalten, denn wenn die Familienkasse entsprechende Nachweise fordern sollte, die nicht vorhanden sind, käme es ganz sicher zu einer Rückforderung von zu Unrecht bezogen Leistungen.

Dann kannst Du in der Zwischenzeit auch arbeiten gehen und deinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selber bestreiten.

Geht es tatsächlich um Wohngeld, bliebe vom Erwerbseinkommen des Kindes unter 25 Jahren nur ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 100 Euro, der Rest würde bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt und würde den Anspruch dann zumindest entsprechend verringern.

Würde es um Bürgergeld gehen, gelten auf Erwerbseinkommen die normalen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, findest Du im Internet zum nachlesen.

Nur wenn das Kind unter 25 Jahren Schüler, Azubi oder Stundent ist, kann es seit Juli 2023 den erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze geltend machen, also bis zu monatlich 538 Euro Brutto gleich Netto verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Ist das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher als die Minijobgrenze, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Der erhöhte Grundfreibetrag würde auch dann zur Anwendung kommen, wenn zwischen Ende von z.B. Schule und Beginn einer Ausbildung oder Studium nicht mehr als 3 Monate liegen würde.