Ungültige Wahlen und die Verletzung des §30 StaG?

4 Antworten

Einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigt man nur, wenn Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen und eine Behörde diesen Staatsangehörigkeitsausweis verlangt.

Es gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG:

 Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

Bestehen also Zweifel einer Behörde an der Deutschen Staatsangehörigkeit einer Person, dann ist durch diese Behörde eine Prüfung der Staatsangehörigkeit und das Ausstellen eines Staatsangehörigkeitsausweises zu veranlassen. Insoweit ist die Bemerkung richtig, dass sowohl Personalausweis als auch Pass nicht die Funktion eines Staatsangehörigkeitsausweises haben.

Trotzdem und gerade deswegen verbleibt es bei Feststellung in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG wie oben genannt.

Ich frage mich ernsthaft, haben die genannten Abgeordneten den Sinn des Gesetzes nicht erkannt oder wollten sie ihn nicht erfassen. Ganz ehrlich: ziemlich abstrus was da in der Anfrage von sich gegeben wird.

Man muss im Wahllokal nicht seine Staatsangehörigkeit sondern seine Identität nachweisen. Und das auch nur, wenn man die Wahlbenachrichtigung nicht dabei hat.

Im Wahllokal weißt man bei Bedarf lediglich seine Identität nach. Ob man tatsächlich wahlberechtigt ist (also auch die erforderliche Staatsangehörigkeit besitzt) wird ja schon vorher geprüft. Sonst bekommt man gar keine Wahlbenachrichtigung


Fuchsistda 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 21:31

Danke für Ihre Erklärung. Ich verstehe den Punkt, dass die Wahlberechtigung und damit auch die erforderliche Staatsangehörigkeit bereits im Vorfeld geprüft werden, bevor eine Wahlbenachrichtigung verschickt wird. Trotzdem möchte ich auf einige wesentliche rechtliche Bedenken und Fragen hinweisen, die sich aus dieser Praxis ergeben.Rechtliche Grundlage und PraxisNach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist der Staatsangehörigkeitsausweis das einzige Dokument, das die deutsche Staatsangehörigkeit unzweifelhaft und rechtsverbindlich nachweist. Dies bedeutet, dass weder der Personalausweis noch der Reisepass gesetzlich als definitive Nachweise der Staatsangehörigkeit anerkannt werden, auch wenn sie in der Praxis oft verwendet werden.Diskrepanz zwischen Praxis und GesetzEs besteht eine Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Anforderung und der administrativen Praxis:Vorherige Prüfung der Staatsangehörigkeit: Während es korrekt ist, dass die Wahlbehörden vor der Ausstellung einer Wahlbenachrichtigung die Staatsangehörigkeit prüfen, basiert diese Prüfung oft auf der Vorlage von Personalausweis oder Reisepass. Diese Dokumente begründen jedoch laut § 30 StAG nur eine Vermutung der Staatsangehörigkeit, nicht aber eine rechtsverbindliche Feststellung.Rechtliche Bedenken: Da der Staatsangehörigkeitsausweis der einzige rechtsverbindliche Nachweis ist, stellt sich die Frage, ob die aktuelle Praxis den gesetzlichen Anforderungen vollständig entspricht. Dies könnte bedeuten, dass Stimmen, die auf Grundlage von nicht rechtsverbindlichen Nachweisen der Staatsangehörigkeit abgegeben werden, rechtlich angefochten werden könnten.Konsequenzen und rechtliche KlarheitDie aktuelle Praxis könnte zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen, besonders im Hinblick auf die Gültigkeit von Wahlen:Gültigkeit der Stimmen: Wenn die Staatsangehörigkeit nicht eindeutig nachgewiesen wird, könnte die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen rechtlich in Frage gestellt werden.Rechtslage klären: Es könnte notwendig sein, dass der Gesetzgeber oder Gerichte diese Diskrepanz klären, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen und die praktische Umsetzung in Einklang stehen.Ich hoffe, diese Punkte verdeutlichen die rechtlichen Bedenken und die Bedeutung eines korrekten Nachweises der Staatsangehörigkeit gemäß § 30 StAG.

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SaVer79  11.07.2024, 21:38
@Fuchsistda

Nein, ich verstehe die rechtlichen Bedenken in keiner Weise, denn die jeweiligen Gemeinde stellt die Staatsangehörigkeit ja nicht an Hand des Personalausweises sondern an Hand der Meldedaten fest.

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Personalausweis und Reisepass sind zwar offiziell kein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sie begründen jedoch die (widerlegbare) Vermutung, dass der Inhaber Deutscher ist.