Sonderurlaub Heirat?
Guten morgen, stimmt es, das es ein Gesetz gibt, wo ich als Mama einen Tag Sonderurlaub erhalte, wenn mein leibliches Kind heiratet? Oder ist das eher eine Kann Bestimmung.
Im Arbeitsvertrag steht nicht von Sonderurlaub oder jegliches.....
7 Antworten
stimmt es, das es ein Gesetz gibt, wo ich als Mama einen Tag Sonderurlaub erhalte, wenn mein leibliches Kind heiratet?
Ja. aber ...
Bei dem Gesetz handelt es sich um die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Dieses Gesetz enthält - wegen der Vielzahl von Möglichkeiten und Bedingungen - aber keinen "Katalog von Fällen, in denen der Arbeitgeber Sonderurlaub (also die bezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung) gewähren muss.
Allgemein gesteht die Rechtsprechung auch für die Hochzeit des eigenen Kindes einen Anspruch auf 1 Tag Sonderurlaub zu (das gilt z.B. auch bei der Hochzeit eines Elternteils oder der Goldhochzeit der Eltern).
Aber:
Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung darf (leider) vertraglich ganz ausgeschlossen werden; in dem Fall kann sich ein Arbeitnehmer für seinen Anspruch auf Sonderurlaub also nicht auf diese gesetzliche Bestimmung berufen und müsste dann unbezahlt freinehmen oder Urlaub nehmen/Überstunden abbauen.
Außerdem darf diese Bestimmung durch eigene Sonderurlaubsregelungen im Arbeitsvertrag, in einem anzuwendenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (sofern es einen Betriebsrat gibt) zum Anspruch auf Sonderurlaub ersetzt werden; in diesem Fall wäre dann entscheidend, ob diese eigenen Regelungen den entsprechenden Grund für Sonderurlaub aufführen - tun sie es nicht, besteht auch kein Anspruch, sondern nur wie oben "unbezahlt freinehmen oder Urlaub nehmen/Überstunden abbauen".
Du schreibst: "Im Arbeitsvertrag steht nicht von Sonderurlaub oder jegliches....."
Wenn auch die Anwendung des BGB § 616 vertraglich nicht ausgeschlossen wurde, dann hast Du also für die Hochzeit Deines Kindes Anspruch auf 1 Tag Sonderurlaub.
Ja.
Wie ich schon geschrieben habe: Wenn die Anwendung des BGB § 616 vertraglich nicht ausgeschlossen oder diese Bestimmung nicht durch eigene Regelungen nach Einzelvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung ersetzt wurde, dann kannst Du Dich für Deinen Anspruch auf Sonderurlaub wegen der Hochzeit Deines Kindes auf dieses Gesetz berufen.
Ob der Arbeitgeber das dann auch einfach so "schluckt", kann ich selbstverständlich nicht beurteilen.
So etwas kann in der Betriebsvereinbarung geregelt sein
Das wäre mir neu das es so ein Gesetz gibt.
Frag am besten bei dir im Personalbüro oder beim Chef nach ob du da einen Tag Sonderurlaub bekommst.
Doch, es gibt ein Gesetz zum "Sonderurlaub" - Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Siehe zur Frage selbst meine eigene Antwort.
Nein, stimmt nicht. Du kannst nach BGB Sonderurlaub beantragen, aber einen Anspruch hast du nicht .Anträge können auch abgelehnt werden.
Du kannst nach BGB Sonderurlaub beantragen, aber einen Anspruch hast du nicht.
Das ist ja ein Widerspruch in sich!
Wenn die Fragestellerin sich auf das Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" berufen kann, dann hat sie eben einen Anspruch!
Nein, dafür gibt es keinen Sonderurlaub.
Du musst einen regulären Urlaubstag nehmen.
Nein, dafür gibt es keinen Sonderurlaub.
Woher nimmst Du denn bloß diese Sicherheit für Deine Aussage??
wurde vertraglich nicht ausgeschlossen.....also kann ich darauf bestehen? Ich möchte mir nur sicher sein. Also ein Gesetz wo sich JEDER Arbeitgeber halten muss, gibt es nicht, aber es gibt die Möglichkeit über das BGB, wenn es im Arbeitsvertrag NICHT ausgeschlossen wurde...Richtig ?