Schweigepflicht vs. Legalitätsprinzip?
Ein Polizeibeamter ist ehrenamtlich im Rettungsdienst beschäftigt . Er bekommt dort Kenntnis von einer Straftat, z.B. BTM-Verstoß.
Muss er nun gemäß dem Legalitätsprinzip handeln oder geht die medizinische Schweigepflicht über dies? In der Rechtssprechung wird zum außerdienstlichen Einschreiten ja stark unterschiedlich geurteilt, da das Legalitätsprinzip nicht bei jeder Tat zwangsläufig greift, sprich Abstufungen.
2 Antworten
Er ist in dem Moment nicht Polizist, sondern Sanitäter. Das heißt es gilt vorranging die Schweigepflicht nach §203 StGB. Das er Polizist ist, befreit ihn nicht von der Schweigepflicht, dazu fehlt schlicht die Gesetzesgrundlage.
Das Legalitätsprinzip kann erst greifen, wenn er nicht der Schweigepflicht unterliegt. Das kann man insoweit nicht mit der Freizeit ohne Schweigepflicht vergleichen.
Wie wäre es z.B. bei einem Raub? Wäre dann sogar schon allgemein eine Befreiung von der Schweigepflicht möglich, auch ohne Polizeitätigkeit?
Man muß hier die reine Strafverfolgung von der Verhinderung von Straftaten unterscheiden. Bei der Verhinderung von laufenden Straftaten, kommt der §34 StGB ( rechtfertigender Notstand) in Betracht.
Du unterscheidest in zweierlei Hinsicht.
in welcher Sphäre hat der Polizist Kenntnis bekommen.
intim-privat-sozial-öffentlich
Wie schwer ist die Straftat.
in der Konstellation hat er zwar nur in der sozial oder gar öffentlichen späre davon mitbekommen, aber ein btm-Verstoß ist so unbedeutend, dass der Polizist hier nicht handeln muss.
Die Schweigepflicht betrifft ja eigentlich nur medizinische Belange, wir sind nicht beim beichtgeheimnis.
insofern müsste der Polizist bei Raub handeln.
Wie wäre es z.B. bei einem Raub? Wäre dann sogar schon allgemein eine Befreiung von der Schweigepflicht möglich, auch ohne Polizeitätigkeit?