Schuss ins Holzbein: Körperverletzung oder Sachbeschädigung?

4 Antworten

Sachbeschädigung, jedenfalls wenn das Bein leicht abnehmbar ist (so etwa AG Koblenz, Urt.v. 4.10.1990, 43 C 479/90 = VersR 1992, 200; Übersicht bei MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 10 ff. unter Verweis auf § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO, wo die Sacheigenschaft von künstlichen Gliedmaßen vorausgesetzt ist).

Auf jeden Fall ein Fall für die Gabe einer Scherztablette.


Wenn du dadurch auf die Schnauze gefallen bist und eine blutende Nase hast, dann ist das Körperverletzung. Ansonsten sehe ich das als Sachbeschädigung.