Schlagring Strafe?

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§ 50 WaffG Gerichtlich strafbare Handlungen

(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

  1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
  2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,
  3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,
  4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
  5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
  6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,

ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Ergänzend dazu:

§ 17 WaffG Verbotene Waffen

(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

(...)

  1. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;

Google ist dein Freund. Die tatsächliche Strafe kann keiner vorhersagen.