Rückgabe beschränkte Geschäftsfähigkeit?
Hallo,
mein Sohn (10) beschränkt Geschäftsfähig hat etwas gekauft, ohne meine Zustimmung. Ich möchte das er es zurück gibt. Nach Paragraph 107 und 108 BGB ist somit auch kein Rechtsgeschäft zustande gekommen, bzw es ist unwirksam, da er weder Zustimmung noch Genehmigung von uns als Eltern erhalten hat. Ich habe nun Angst, dass die Verkäufer ihm einen Gutschein zurück geben. (Macht der Laden gerne so) Die Verkäufer haben ja ermessen und können nach Kulanz entscheiden wenn sie etwas zurück nehmen. Aber der Fakt, dass mein Sohn beschränkt geschäftsfähig ist und somit das RG unwirksam ist, müssen die ihm doch die ursprüngliche verwendete Zahlungsart erstatten. Oder? Auf welchen Paragraphen bezieht sich das?
2 Antworten
Die haben da gar kein Ermessen,wenn Du mit dem Kauf nicht einverstanden bist muss der volle Kaufpreis erstattet werden,das aber nur wenn es die Taschengeld Regelung übersteigt,mit 10 ist ein Kind zum Teil geschäftsfähig
Der sogenannte Taschengeldparagraf (Paragraph 110 BGB) trifft einige ergänzende Regelungen. Ist ein Kind sieben Jahre oder älter und damit beschränkt geschäftsfähig, darf es von seinem zugeteilten Taschengeld alles kaufen, was altersgerecht ist. Dieser Kaufvertrag gilt dann als wirksam und Eltern sind bei einer eventuellen Rückgabe an die Kulanz beziehungsweise die geltenden Regeln des Geschäfts gebunden.
darf es von seinem zugeteilten Taschengeld alles kaufen, was altersgerecht ist
Das stimmt so nicht. Andernfalls hätten die Eltern nur zwei Möglichkeiten: Entweder ausschließlich zweckgebundene Mittel. Oder ein "totales" Taschengeld, bei dem die Eltern überhaupt keinen Einfluss mehr auf die Verwendung haben.
In der Kommentarliteratur zum § 110 BGB wird dies verneint und den Eltern durchaus die Möglichkeit eingeräumt, im Innenverhältnis Beschränkungen vorzunehmen.
Haben die Eltern also den Kauf von Süßwaren vom Taschengeld ausdrücklich verboten, ist der Kauf einer Tüte Gummibärchen (z.B.) nicht durch § 110 BGB gedeckt.
Für Händler ist es immer ein Risiko, an Minderjährige zu verkaufen.
Wenn es keinen Vertrag gibt, weil dieser von Anfang an nichtig ist, muss natürlich auch kein Gutschein akzeptiert werden.
Wurde mit Bargeld bezahlt, ist Bargeld zu erstatten.
Vermutlich wird der Verkäufer mit § 110 BGB argumentieren. Dazu ist zu sagen, dass das Erziehungsrecht der Eltern vom Gesetzgeber höher eingeschätzt wird als die Interessen des Handels.
Die Eltern können im Innenverhältnis (Eltern - Kind) Beschränkungen bezüglich der Verwendung des Taschengelds vornehmen, die ein Dritter gegen sich gelten lassen muss.
Aber besagt Paragraph 110 BGB nicht, dass das nur gilt, wenn die Eltern das Taschengeld zur eigenen Verwendung für das Kind erlaubt haben? So hab ich es gelernt. Weil dann wäre das auch nicht der Fall.