Roller von der Polizei einkassiert?

1 Antwort

Der Sohn als Fahrer hat sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §21 StVG.

Im Jugendstrafrecht ist bei Ersttätern eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung möglich, sofern sich der Täter einsichtig und geständig zeigt. Als Auflagen werden i.d.R. Sozialstunden verhängt.

Bei einem eingestellten Verfahren gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse. Zu den Verfahrenskosten zählen unter anderem Abschlepp- und Gutachterkosten.

Streitet der Sohn die Tat oder einzelne Tatumstände ab, muss der Sachverhalt vor Gericht geklärt werden. In dem Fall ist es nicht unwahrscheinlich, dass ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden.

Weiterhin ist zu klären, wer Fahrzeughalter ist.

Laut Bundesverwaltungsgericht ist Fahrzeughalter derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt und es auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein.

Auch wenn du deinem Sohn verbietest, das Fahrzeug zu fahren, er es aber trotzdem in Betrieb nehmen kann, weil er die Schlüssel fürs Fahrzeug und die Garage hat, dann übt er die tatsächliche Verfügungsgewalt aus. Zahlt er Sprit, Versicherung und Wartungskosten komplett aus eigener Tasche, so ist er alleiniger Fahrzeughalter.

Zahlst du beispielsweise die Versicherung, weil er noch keinen Vertrag abschließen kann, und hast du zusätzlich noch die Möglichkeit, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, so kommst du als weiterer Fahrzeughalter in Betracht. Als solcher kannst du dich wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.


Heike169 
Beitragsersteller
 28.05.2024, 14:38

Vielen Dank für die ausführliche Antwort