Rechtshilfe Verbraucherzentrale Schweigepflicht?

2 Antworten

Man muß unterscheiden zwischen der Schweigepflicht, die im Strafrecht relevant ist und der zivilrechtlichen Schweigepflicht.

Strafrechtlich relevante Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist an die Person gebunden, der Du Dein Anliegen schilderst und die dem abschließenden Personenkreis des § 203 StGB angehört:

Ist die Person

ein Anwalt - Schweigepflicht gilt

eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin - Schweigepflicht gilt

Beraterin z. B. mit kfm. Ausbildung - Schweigepflicht gilt nicht

zivilrechtliche Schweigepflicht

Mitarbeiter der VZ haben eine arbeitsvertragliche Schweigepflicht.

Eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht von Straftaten kommt sowieso nur für die gesetzlich festgelegten Verbrechen in Frage (z. B. Landesverrat, Raub, Mord, Menschenraub...) - die Anzeigepflicht besteht aber nur, wen man Kenntnis von der Planung eines entsprechenden Verbrechens hat; diese Kenntnis muss zu einer Zeit erfolgt sein, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist - ist z. B. der Mord erst einmal geschehen, braucht man ihn auch nicht anzeigen.

Wer eine Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale in Anspruch nimmt, hat i. d. R. ja keine Straftaten begangen, sondern es geht um zivilrechtliche Verbraucherangelegenheiten - dafür ist die Polizei nicht zuständig...

Sollte doch auch eine Straftat ggf. eine Rolle spielen, so wird die VZ die Beratung hinsichtlich einer Straftat nicht durchführen und auf einen Rechtsanwalt verweisen. Die Beratung bei Straftaten ist zudem nicht mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit vereinbar, welche die VZ besitzen.

Schweigepflicht ergibt sich aus dem Ausbildungsberuf/Studium. Nicht aus dem Arbeitsplatz! Ausnahmen gibts davon, aber nicht für die VZ.