Rechte des Eigentümer bei einer Baulasteintragung?

2 Antworten

Das hängt vom Eigentum des Grundstücks ab, auf das das Wegerecht eingetragen ist. Wenn er der alleinige Eigentümer der Zufahrt ist und mit dem Ausschluss des Befahrens des Weges durch Dritte (Zubringer) keine anderen Eigentümer schädigt, kann er das durchaus beantragen. Aber ich frage mich, weshalb er eine Zubringer-Beschränkung will, wenn man sowieso nur sein Grundstück erreicht. Eine Zufahrtsbeschränkung zu anderen Grundstücken, die ein Wegerecht besitzen, ist hingegen ausgeschlossen.

Sofern das Wegerecht im Grundbuch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist, kann es auch von anderen Personen ausgeübt werden, die zum Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderer Beziehung stehen – z.B. Mieter, Pächter, Besucher oder Kunden (BGH DNotZ 71, 471).

Im Zweifelsfall gilt das also auch für den Lieferservice.