Recht auf probe ?

2 Antworten

§ 31 (1) GSO:

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der
jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit
Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn
nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann,
dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies
gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie
das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei
Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als
einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob
erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

Das Vorrücken auf Probe kann Dir von der Lehrerkonferenz gewährt werden. Einen Rechtsanspruch darauf kann ich aus dem obigen Paragraphen nicht ableiten.

Recht schon aber, ob Du weiter kommst ist eine Sache für sich.