Recht am eigenen Bild?

2 Antworten

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Hallo Tom!

Bildnisse einer Person wie z.B. ein Foto dürfen nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az. VI ZR 305/03).

Lieber Gruß

Woher ich das weiß:Recherche

1TOMTOM1 
Beitragsersteller
 25.02.2023, 17:34

Jetzt wurde das Foto mit meinem Handy im Rahmen einer öffentlichen Versammlung geschossen. Ich bin nicht mit der Verbreitung einverstanden. Lässt sich da ein Anspruch auf Unterlassung durchsetzen??

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Erfinderisch  25.02.2023, 17:47
@1TOMTOM1

Ich denke schon. Man hätte Dich vorher fragen müssen oder Du hättest darauf hinweisen müssen, ob Du damit einverstanden bist. Privat kann man das ja nutzen aber man darf es nicht zu weiteren Zwecken veröffentlichen.

Viele Grüße

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Als "Teil der Veranstaltung" kannst Du das Veröffentlichen nicht unterbinden. Schon gar nicht, wenn

und lässt sich mit einer umstrittenen Persönlichkeit fotographieren. ..., natürlich in der Absicht, fotographiert werden zu wollen,

1TOMTOM1 
Beitragsersteller
 25.02.2023, 18:04

Das ist mir klar. Natürlich wäre es in Ordnung, wenn die Veranstalter Bilder hochladen, auf denen ich zu sehen bin. Mir geht's darum, daß jemand MEINE Bilder, die sich auf meinem Handy befinden, einfach von jedermann veröffentlicht werden können. Gerade unter der Absicht, diese für unlautere Zwecke einzusetzen.

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tinalisatina  25.02.2023, 21:27
@1TOMTOM1

Wie kann jemand Bilder, die auf Deinem Handy sind, veröffentlichen? Erschließt sich mir nicht.

Gerade unter der Absicht, diese für unlautere Zwecke einzusetzen.

Das ist dann schon wieder etwas anderes. Der Zweck der Veröffentlichung ist natürlich auch ein wichtiger Punkt. Das müsste man aber im Zweifel von einem Richter entscheiden lassen.

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