Pflegekostenübernahme der Lebensgefährtin bei einem Landwirt?
Hallo zusammen, folgende Situation.
Mein Vater (Landwirt) lebt seit circa 25jahren mit einer Frau zusammen (Lebensgefährtin) unser Verhältnis zu dieser Frau ist leider nicht sonderlich gut! Ich (Sohn) werde demnächst den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen.
Was wäre wenn eines Tages die Lebensgefährtin aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim müsste? Dann müsste soweit ich das gelesen habe mein Vater für die Pflegekosten aufkommen weil er ja ihr Lebenspartner ist obwohl sie selbst ein Kind hat. Vermögen ist leider bei meinem Vater und seiner Lebensgefährtin nicht vorhanden soweit ich weiß das würde ja bedeuten das Sozialamt würde die Schenkung meines Vater (den landwirtschaftlichen Betrieb an mich) zurück fordern und die Felder verkaufen damit er den Unterhalt für das Pflegeheim seiner Lebensgefährtin bezahlen kann. Stimmt das so oder zählen Landwirtschaftliche Flächen zum Schonvermögen? Ich selbst würde den Betrieb im Nebenerwerb (Ackerbau) weiterführen wollen da Vollzeit in die Arbeit gehe.
2 Antworten
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Solange die nicht verheiratet sind, muss dein Vater gar nichts.
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Als wenn das bei Landwirten nicht anders ist, dann nicht. Nur weil man ein Paar ist, muss man nicht für den Anderen einstehen im Pflegefall. Das müssen ihre Verwandten dann übernehmen, wenn die die Voraussetzungen vorliegen haben. Sie und dein Vater sind weder verwandt noch verheiratet, was einen Unterhaltsanspruch begründen würde.
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Das überrascht mich jetzt in der Tat. Aber nach dem Sozialhilferecht, scheint es da in der Tat keinen Unterschied zu geben.
Damit muss auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft damit rechnen, dass dem nicht ehelichen Partner das Fortbestehen einer Einsatzgemeinschaft zugerechnet wird, bei der man Einsatz und Verwertung des Vermögens für zumutbar hält, wenn
nicht ausdrücklich eine Lösung aus der Beziehung, zum Beispiel durch Aufgabe oder Räumung der Wohnung dokumentiert und nachgewiesen wird, dass der nicht eheliche Partner den Einsatz seines Vermögens verweigert (SG Karlsruhe vom 14.08.2015 – Az.S I SO 1225/15).
Der Einsatz des eigenen Vermögens für die Heimunterbringung des Partners kann also vermieden werden, indem man die Wohngemeinschaft aufgibt und in eine eigene Wohnung zieht und klar zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen und man den finanziellen Einsatz des eigenen Vermögens verweigert.
Zumal man ja über die Jahre keinerlei steuerliche Vorteile hatte durch das Zusammenleben. Vielleicht wäre es wichtig, wenn man das Ganze als WG deklariert, damit so was eben nicht passiert.
Denn so gesehen kann dein Vater sie ja auch jederzeit rauswerfen, wenn sie keinen Mietvertrag hätte mit ihm.
Da solltet ihr euch in der Tat nochmal von einem Anwalt eingehend beraten lassen.
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Ja genau der Betrieb ist zu verwerten, da es kein Haupterwerb ist, ist es keine Benachteiligung da ein Einkommen durch Beruf gesichert.
Härtefall, wird hier nicht greifen, da der Betrieb nicht nötig ist.
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Hallo, also müssen wir unseren landwirtschaftlichen Betrieb verkaufen wenn es so kommen würde das die Lebensgefährtin ins Pflegeheim müsste? Die Hofstelle selbst darf man behalten? Ist das das sogenannte Schonvermögen? Weil wir ja selbst in dem Haus wohnen
Hallo kessie, nein verheiratet sind sie nicht leben aber seit 25 Jahren unter einem Dach deshalb denke ich muss er die Pflegekosten für sie übernehmen oder nicht?