Pflegefachfrau-/mann - Ausbildung verkürzen nach Pflegeberufsgesetz?

2 Antworten

das Abitur ist kein Verkürzungsgrund und befähigt nicht diesen Beruf durch das Abitur.

Das Fachliche fehlt dir dann ! denn darauf kommt das an, und nicht das Wissen des Abiturs.

Falsches verstehen dieses Berufes !

Für die Pflegeausbildung gilt primär das Pflegeberufegesetz, nicht das Berufsbildungsgesetz.

Praktisch wäre eine Verkürzung auch ziemlich unwahrscheinlich, weil du Pflichtstunden in der Praxis (insbesondere in den Außeneinsätzen) erfüllen musst.


ischdem  28.05.2024, 10:22

DANKE ! und das ist nichts als die Wahrheit !

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msoshqip1992 
Beitragsersteller
 28.05.2024, 10:23

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Meine Frage zielt aber insbesondere darauf ab, eine geeigneten Ansprechpartner zur Klärung der rechtlichen Fragen zu finden. Hast du eine Idee, bei welcher Stelle/Anwalt man sich hierzu melden könnte?

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MaxMusterman249  28.05.2024, 10:28
@msoshqip1992

Wende dich doch an deine Schule oder an deine Praxisanleiter.

Praktisch halte ich eine Verkürzung aber für unrealistisch. Der Lehrstoff wird nacheinander gelehrt und ist jetzt schon unnötig (gar unvorteilhaft) komprimiert.

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msoshqip1992 
Beitragsersteller
 28.05.2024, 10:31
@MaxMusterman249

Das habe ich bereits - leider sind diese nicht kooperativ und unterstützend. Ich will hierbei nicht nachgeben und benötige Rechtsbeihilfe. Im besten Fall wäre eine kostenlose Beratungsstelle hilfreich, die solche Themen betreut. Leider ist mir nicht bekannt, dass es sowas gibt - oder doch?

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MaxMusterman249  28.05.2024, 10:36
@msoshqip1992

Das wird nicht nötig sein, weil du die Voraussetzungen für eine Verkürzung nach dem Pflegeberufegesetz nicht erfüllst:

PflBG
§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.

https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__12.html

Das Abitur ist kein Verkürzungsgrund.

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