Pfändung in der Insolvenz?
Hallo zusammen, vielleicht kann mir jemand eine Frage beantworten, die ich selbst trotz Recherche über Google /in der Insolvenzordnung / ZPO nicht beantworten konnte.
Einem Freund wurde seitens der Schuldnerberatung zu einem Antrag auf Privatinsolvenz angeraten. Laut der Pfändungstabelle müsste er aufgrund seiner Kinder nur einen Betrag von rund 400 Euro an den Insolvenzverwalter von seinem Lohn abtreten.
Aber, wie sieht es denn aus mit seinem beachtlichen Restlohn. Auf seinem Pfändungschutzkonto sind nur 1410 Euro pfändungsfrei. Der verbleibende/überwiesene Lohn liegt aber noch deutlich darüber.
Zwar besteht hier für die Gläubiger nach Insolvenzeröffnung Vollstreckungsverbot, aber kann der Insolvenzverwalter sich dann an dem Konto bedienen an den Beträgen, die 1410 Euro überschreiten? Ist er dazu nicht sogar verpflichtet, so dass es letztendlich nicht bei dem Betrag von knapp über 400 Euro verbleibt, so wie es ihm die Schuldnerberatung erzählt hat.
Ich habe keine entsprechende Vorschrift gefunden, dass Pfändungen für den Insolvenzverwalter auf dem Konto untersagt sind, wenn bereits vom Lohn pfändbare Beträge in Abzug gebracht worden sind.
Vielen Dank im Voraus für evtl. Antworten /Ihre Mühe.
MFG !
2 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Grundsätzlich hast du Recht: Ab Insolvenzeröffnung sind Pfändungen nicht mehr zulässig, jedoch nur für sogenannte Insolvenzgläubiger. §§38,89 InsO
Der Pfändungsfreier Betrag deines Freundes beträgt nach §899 Abs. 1 ZPO ab dem 01.07.2024 bei 1500€
Da dein Freund noch Kinder hat, kann er sein pfändungsfreien Betrag nach §§902,903 ZPO mit einer Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (z.B von der Familienkasse) erhöhen, dann würde man auf die Rechnung von der Schuldnerberatung kommen.
Auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter über diese Summe eingreifen kann:
Mit Insolvenzeröffnung geht die Verfügungs-und Verwaltungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über nach §80 InsO
Nach §35 Abs. 1 InsO handelt es sich beim Kontoguthaben um ein Vermögen, was zur Insolvenzmasse gehört. Aber nur der Betrag, der über die Freigrenze hinaus geht.
Jedoch kann dein Freund aufgrund der Doppelpfändung (Sowohl Arbeitgeber als auch Bankkonto wurden gepfändet) nach §§36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m 906 Abs. 2, 850c ZPO den Betrag erhöhen lassen, sodass sich das dann wieder ausgleicht.
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Wenn er Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann er den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen lassen.
Eine Insolvenz schützt meiner Kenntnis nach nicht unbedingt vor Pfändungen.
Verbot hin oder her.
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Ich verstehe nicht, was Du wissen willst.
Es kann auch während der Insolvenz gepfändet werden.
Wie eine solche Pfändung dann ausgeht, steht auf einem anderen Blatt.
Nach § 89 InsO sind Vollstreckungen FÜR GLÄUBIGER unzulässig. Aber da steht halt nichts von "Insolvenzverwalter". Aber "Verbot hin oder her" schützt nicht: Das ist unzutreffend. Mag ja sein, dass einzelne Gläubiger das versuchen, die Bank pennt und Beträge auskehrt oder gar gar nicht verpflichtet sind, das zu prüfen. Aber da kann der Schuldner sich auf § 89 InsO berufen; das Geld wäre zurückzuerstatten! Aber ich finde nichts, was den Insolvenzverwalter betrifft; den er vollstreckt ja für die Gesamtgläubiger/Insolvenzgläubiger. Nach jetzigem Stand würde ich sagen, die Aussage der Schuldnerberatung war nicht ganz zutreffend!