Grundsätzlich hast du Recht: Ab Insolvenzeröffnung sind Pfändungen nicht mehr zulässig, jedoch nur für sogenannte Insolvenzgläubiger. §§38,89 InsO

Der Pfändungsfreier Betrag deines Freundes beträgt nach §899 Abs. 1 ZPO ab dem 01.07.2024 bei 1500€

Da dein Freund noch Kinder hat, kann er sein pfändungsfreien Betrag nach §§902,903 ZPO mit einer Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (z.B von der Familienkasse) erhöhen, dann würde man auf die Rechnung von der Schuldnerberatung kommen.

Auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter über diese Summe eingreifen kann:

Mit Insolvenzeröffnung geht die Verfügungs-und Verwaltungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über nach §80 InsO

Nach §35 Abs. 1 InsO handelt es sich beim Kontoguthaben um ein Vermögen, was zur Insolvenzmasse gehört. Aber nur der Betrag, der über die Freigrenze hinaus geht.

Jedoch kann dein Freund aufgrund der Doppelpfändung (Sowohl Arbeitgeber als auch Bankkonto wurden gepfändet) nach §§36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m 906 Abs. 2, 850c ZPO den Betrag erhöhen lassen, sodass sich das dann wieder ausgleicht.

...zur Antwort
Universalpreis, weil...

Ich möchte ebenfalls eine Begründung abgeben.

Es gibt verschiedene Studien, dass Menschen, diein sozial-schwachen Verhältnissen leben, zu Übergewicht neigen.

Diese Personen nun auch noch damit zu bestrafen, mehr Geld für ihre Kleidung zu bezahlen, halte ich nicht für sozial-gerecht.

Im Übrigen kann man anhand des Preises an der Kasse, dann die jeweiligen Größen einer Person erfahren.

...zur Antwort