Öffentlichkeitsfahndung ohne Beweismittel?

2 Antworten

Eine Öffentlichkeitsfahndung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Nur in Ausnahmefällen bei Gefahr im Verzug, wenn keine Zeit bleibt eine richterliche Anordnung einzuholen, darf diese unmittelbar durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei veranlasst werden.

In jedem Fall muss aber ein dringender Tatverdacht bestehen. Eine Öffentlichkeitsfahndung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, dementsprechend wird eine solche nur bewilligt, wenn einerseits ein hinreichender Tatverdacht besteht und andererseits die vorgeworfene Straftat so schwerwiegend ist, dass sie eine solche Maßnahme rechtfertigt.

Ob eine bloße Zeugenaussage ohne weitere Beweismittel als ausreichend betrachtet wird, um eine Öffentlichkeitsfahndung zu veranlassen, hat der zuständige Richter zu entscheiden.

Wie immer bei Rechtsfragen:

"Es kommt darauf an,..."

In diesem Fall darauf, ob ein dringender Tatverdacht wegen einer erheblichen Straftat besteht, andere Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger Erfolg versprechend wären und.der zuständige Richter bzw Staatsanwalt die öffentliche Fahndung bewilligt.