Öffentlicher Dienst, wenn man mehr als die ausgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt? Arbeitsrecht?
Hallo, wie ist die rechtliche Lage im öffentlichen Dienst, wenn eine Stellenauschreibung zwar eine Ausbildung fordert, man jedoch ein Hochschulstudium vorweisen kann und sich für eine Stelle bewirbt, wo eine Berufsausbildung gefordert wird? Es ist bekannt, dass stellen ab EG9 an Hochschulabsolventen vergeben werden. Wie ist es, wenn man sich für eine Stelle zwischen EG6-EG8 entscheiden würde? In der Stellenanzeige steht:
Zwingend Voraussetzung ist, dass ein Ausbildung nach BBiG vorliegt.
Was ist mit Leuten die nur ein Bachelor, Master, Diplom, Doktor oder sogar Professur haben? Also Akademiker die keine normale Ausbildung haben?
Bespiel;
Finanzabteilung:
Als Sachbearbeiter wird vorausgesetzt, dass eine Ausbildung nach BBiG vorliegt.
Als Finanzleiter der selben Abteilung wird jedoch ein Studium vorausgesetzt.
Der Student könnte nun sich als Finanzleiter bewerben und der Vorgesetzte des Sachbearbeiters sein, jedoch als Sachbearbeiter ungeeignet sein, da das Mindestkriterium Ausbildung fehlt?
Wie wird das rechtlich gelöst, oder wird die Stelle als Sachbearbeiter nach dem Leistungsprinzip vergeben, die im GG verankert ist? Kann dann der Hochschulabsolvent sich für Sachbearbeiter bewerben, da man davon ausgehen kann, dass er mehr mitbringt als vorausgesetzt?
Wäre eine Ablehnung überhaupt rechtens, wenn es heißt, dass der Hochschulabsolvent ungeeignet ist, da er keine Ausbildung für den Sachbearbeiter mitbringt.
Wichig dabei, es wird keine spezifische Ausbildung verlangt, sondern irgendeine nach BBiG. Heißt Maler, Restaurantfachangestellter oder ähnliches.
Der Hochschulabsolvent hat ein BWL Studium
Warum sollte man sich auf E6 bewerben wenn man auch E10 haben kann?
Die Frage ist ob man es kann?
Du kanns auch Abitur haben und den ganzen Tag Sand auf einen Laster schaufeln - das sagt aber nicht, das Du besonders gut schaufeln kannst.
Das beantwortet meine Frage nicht. Die Frage ist: Finanzleiter würde gehen. Sachbearbeiter würde nicht gehen. Es geht nur um die Stellenauschreibung
5 Antworten
Die Eingruppierung im öD (z. B. TVöD oder TV-L) ist äußerst komplex und nicht so ganz leicht zu verstehen.
Im öffentlichen Dienst werden die Tätigkeitsmerkmale einer Stelle dotiert - danach werden die persönlichen Mindestmerkmale für den Stelleninhaber festgelegt. Die Stufen bauen logisch aufeinander auf.
Grundsätzliches - grob verallgemeinert - TVöD-V (kommunal) - hier für Verwaltungstätigkeiten
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bis E 4 benötigt man keine abgeschlossene Berufsausbildung
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von E 5 - E 9a benötigt man eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Der Ausbildungsberuf spielt grundsätzlich keine Rolle, aber je näher er an den Erfordernissen der tatsächlichen Stelle ist, desto größer sind die Chancen, diese Stelle auch zu bekommen.
Das ist aber eine Mindestvoraussetzung - ein Hochschulstudium erfüllt die Voraussetzung auch, denn eine Berufsausbildung hat im "Deutschen Qualifikationsrahmen" Level 4 und ein Hochschulstudium mind. Level 6.
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ab E 9b - Hochschulstudium ODER sonstige Beschäftigte die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Hier muß man also grundsätzlich nicht zwingend ein Hochschulstudium haben, wenn man z. B. über ausreichende Fähigkeiten oder Erfahrungen nach einer einschlägigen Berufsausbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit hat.
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- Fazit
E 5 ist eine absolute Grenze - ab E 5 kann man nicht beschäftigt werden, wenn man keine Berufsausbildung oder kein Hochschulabschluß hat - diese kann auch nicht durch Berufserfahrung ersetzt werden.
E9b grenzt Hochschulstudium grundsätzlich von Berufsausbildung ab, läßt aber auch andere zu, die wiederum mind. eine einschlägige Berufsausbildung haben oder über weitere einschlägige Berufserfahrung oder gleichwertige Kenntnisse verfügen.
Das alles kann natürlich von Tätigkeit zu Tätigkeit unterschiedlich sein - in machen Tätigkeiten benötigt man z. B. gesetzlich vorgeschrieben, ein Studium.
Es gibt -zig verschiedene Entgeltordnungen - da muß man schauen, um welche Tätigkeit es sich genau handelt und welcher TVöD angewendet wird.
Den obigen groben Aufbau findet man aber im Grundsatz in allen Entgeltordnungen wieder - die E Stufen können hierbei aber je nach Tätigkeit abweichen.
Zudem können sie zwischen Bund, Land und Kommune auch noch unterscheidlich sein.
Danke für die ausführliche und hilfreiche Antwort. Vor Allem wird es vielen helfen. Das mit Deutschen Qualitätsrahmen war mir bis heute unbewusst.
Ich höre immer wieder, dass z.B EG 8 Stufen an Hochschulabsolventen nicht vergeben werde, da die Personaler Ausbildung voraussetzten. Doch der Hochschulabsolvent ist nach dem Deutschen Qualitätsrahmen hochwertiger eingeschätzt.
Du wirst nach der auszuübenden (!) Tätigkeit eingruppiert und bezahlt
bist Du überqualifiziert, ist das Dein Privatvergnügen
ich vermute aber eher Du wirst gar nicht eingestellt, weil man keine Lust hat sich mit Forderungen nach mehr Geld auseinander zu setzen
wenn sich besser Qualifizierte bewerben, die vielleicht auch noch Berufserfahrung mitbringen werden die genommen ...
Eine Ausbildung die man in einen Betrieb selbst gemacht hat, ist sicher etwas anderes. Da bringt dir der Bachelor oder dergleichen auch nichts, wenn du keine persönliche Erfahrung im Arbeitsleben gemacht hast.
Zu 98% wird der/die Hochschulabsolvent_in bei der Vorauswahl wegen Überqualifizierung bereits ausgemustert. Sprich- schafft es erst überhaupt nicht zum Vorstellungsgespräch. Erfahrungsgemäß- bringt eine Überqualifizierung nur Unruhe.
Und in aller Regel ist nicht irgendeine Berufsausbildung gefordert - sondern bei dir evtl,. kaufmännisch oder vergleichbar.
Wie kommt es? Gibt es nicht das sogenannte Leistungsprinzip?
Natürlich kann man sich unter Wert verkaufen.
Aber dann wird man auch unter Wert bezahlt! -Das muss dann klar sein!
Mein, es geht nicht ums Geld, sondern um die Einstellung