Neuer Krankengeldanspruch für die gleiche Diagnose nach Aussteuerung?
Hallo,
Ich habe mal eine Frage zum Krankengeld und hoffe jemand kann mir weiterhelfen.
Kurz zur Info, ich wurde im Juni 2019 nach Krankengeldbezug ausgesteuert. Die damalige Diagnose besteht weiterhin, da ich ja immer meine Medikamte benötige. Krankgeschrieben wurde ich jedoch darauf, bis zum jetzigen Zeitpunkt, nicht mehr. Nun wird dies jedoch wahrscheinlich bald nicht mehr vermeidbar sein. Die neue Blockfrist beginnt laut Aussage der KK am 05.06.2022.
Der MA der KK meinte aber, da es ja bereits diagnostiziert ist, hätte ich keinen neuen Anspruch auf Krankengeld. Kann es sein, dass er dachte, dass ich bereits wieder wegen dieser Diagnose krankgeschrieben bin (das er mich da falsch verstanden hat)?
Gehe ich richtig davon aus, dass wenn ich erst nach dem 05.06.2022 erstmalig wieder auf diese Diagnose krankgeschrieben werde, dass ich dann auch wieder Anspruch auf KRG habe?
Für Antworten wäre ich euch sehr dankbar.
1 Antwort
Krankengeldanspruch bei Beginn einer neuen Blockfrist
Hat ein Versicherter innerhalb einer laufenden Blockfrist wegen derselben Krankheit den Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht, kann aufgrund dieser Krankheit unter bestimmten Umständen erst wieder ab Beginn einer neuen Blockfrist ein Krankengeldanspruch bestehen. Unter welchen Voraussetzungen der erneute Krankengeldanspruch besteht, wird in § 48 Abs. 2 SGB V beschrieben.Ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entsteht nach einer erfolgten Aussteuerung nach § 48 Abs. 2 SGB V, wenn:
- eine neue Blockfrist begonnen hat,
- der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und
- in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Bestand in der abgelaufenen Blockfrist der Anspruch auf Krankengeld nicht für 546 Tage (also maximal 545 Tage), dann kommt die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V nicht zum Tragen. In diesem Fall besteht – sofern der Krankengeldanspruch gegeben ist – ab Beginn der neuen Blockfrist ein neuer Anspruch auf Krankengeld für 546 Tage.
Sechs-Monats-ZeitraumEine Voraussetzung für den erneuten Anspruch auf Krankengeld nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass nach Ablauf des Krankengeld-Höchstanspruchs und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate liegen, in denen wegen der bisherigen Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Zudem muss der Versicherte entweder erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestanden haben.
Der Zeitraum von sechs Monaten muss nicht ununterbrochen verlaufen. Dieser kann sich daher auch aus Teilzeiträumen zusammensetzen. In diesem Fall sind insgesamt mindestens 180 Kalendertage erforderlich, um den Sechs-Monats-Zeitraum zu erfüllen.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.11.1993 (Az. 1 RK 10/93) ist als Erwerbstätigkeit jedeErwerbstätigkeit gegen Arbeitsentgelt, selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen und berufliche Umschulung und Fortbildung anzurechnen. Geringfügige Beschäftigungen (im Sinne des § 7 SGB V) sind hierbei ebenfalls anzurechnen.
Sollte im Sechs-Monats-Zeitraum Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit vorgelegen haben, ist auch diese Zeit zu berücksichtigen bzw. einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III von mindestens 15 Stunden wöchentlich unterbrochen wird.
Versicherung mit Anspruch auf KrankengeldEine weitere Voraussetzung, dass nach einer erfolgten Aussteuerung und dem Beginn einer neuen Blockfrist wieder ein Anspruch auf Krankengeld besteht ist, dass bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung Krankengeldanspruch besteht. Durch diese Regelung wird erreicht, dass Versicherte, die beispielsweise eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersvollrente der Gesetzlichen Rentenversicherung, ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften usw. (alle Personenkreise, die in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführt sind) erhalten und Versicherte, für die der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, bei Wiedererkrankung keinen Anspruch auf Krankengeld erlangen.