Neuer Krankengeldanspruch für die gleiche Diagnose nach Aussteuerung?

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Diese Info findet man auf der Webseite: Krankengeld | Höchstanspruch | § 48 SGB V (sozialversicherung-kompetent.de)

Krankengeldanspruch bei Beginn einer neuen Blockfrist

Hat ein Versicherter innerhalb einer laufenden Blockfrist wegen derselben Krankheit den Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht, kann aufgrund dieser Krankheit unter bestimmten Umständen erst wieder ab Beginn einer neuen Blockfrist ein Krankengeldanspruch bestehen. Unter welchen Voraussetzungen der erneute Krankengeldanspruch besteht, wird in § 48 Abs. 2 SGB V beschrieben.Ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entsteht nach einer erfolgten Aussteuerung nach § 48 Abs. 2 SGB V, wenn:

  • eine neue Blockfrist begonnen hat,
  • der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und
  • in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Bestand in der abgelaufenen Blockfrist der Anspruch auf Krankengeld nicht für 546 Tage (also maximal 545 Tage), dann kommt die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V nicht zum Tragen. In diesem Fall besteht – sofern der Krankengeldanspruch gegeben ist – ab Beginn der neuen Blockfrist ein neuer Anspruch auf Krankengeld für 546 Tage.

Sechs-Monats-Zeitraum

Eine Voraussetzung für den erneuten Anspruch auf Krankengeld nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass nach Ablauf des Krankengeld-Höchstanspruchs und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate liegen, in denen wegen der bisherigen Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Zudem muss der Versicherte entweder erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestanden haben.

Der Zeitraum von sechs Monaten muss nicht ununterbrochen verlaufen. Dieser kann sich daher auch aus Teilzeiträumen zusammensetzen. In diesem Fall sind insgesamt mindestens 180 Kalendertage erforderlich, um den Sechs-Monats-Zeitraum zu erfüllen.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.11.1993 (Az. 1 RK 10/93) ist als Erwerbstätigkeit jedeErwerbstätigkeit gegen Arbeitsentgelt, selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen und berufliche Umschulung und Fortbildung anzurechnen. Geringfügige Beschäftigungen (im Sinne des § 7 SGB V) sind hierbei ebenfalls anzurechnen.

Sollte im Sechs-Monats-Zeitraum Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit vorgelegen haben, ist auch diese Zeit zu berücksichtigen bzw. einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III von mindestens 15 Stunden wöchentlich unterbrochen wird.

Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld

Eine weitere Voraussetzung, dass nach einer erfolgten Aussteuerung und dem Beginn einer neuen Blockfrist wieder ein Anspruch auf Krankengeld besteht ist, dass bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung Krankengeldanspruch besteht. Durch diese Regelung wird erreicht, dass Versicherte, die beispielsweise eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersvollrente der Gesetzlichen Rentenversicherung, ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften usw. (alle Personenkreise, die in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführt sind) erhalten und Versicherte, für die der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, bei Wiedererkrankung keinen Anspruch auf Krankengeld erlangen.