Nebenberuflich arbeiten bei beruflicher Weiterbildung, wieviel wird aufs ALG1 angerechnet?

3 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Während einer Weiterbildung beziehen Sie „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)“. Nebeneinkommen wird hier angerechnet wie beim normalen Arbeitslosengeld.

Ausnahme:

  • Die Weiterbildung wird ganz oder teilweise (Praktikum) in einem Betrieb durchgeführt
  • und
  • Sie erhalten deswegen vom Arbeitgeber eine Vergütung,

wird nur der Teil des Einkommens angerechnet, der 400 EUR übersteigt. Der normale Freibetrag von 165 EUR gilt hier also nicht.

https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/nebeneinkommen-und-arbeitslosengeld

Also nein, in deinem Fall beträgt der Freibetrag 165 Euro. Du kannst natürlich mehr verdienen, der übersteigende Betrag wird vom Alg abgezogen.

Das ist auch korrekt, nur würde das in deinem Fall nicht zutreffen, siehe die Antwort von @ Romy0, in deinem Fall würden die 165 Euro Netto ohne Anrechnung bleiben.

Eine Ausnahme gibt es auch dann, wenn man sein Nebeneinkommen innerhalb von 18 Monaten min.schon 12 Monate hat.

Dann würde aus dem Einkommen der letzten 12 Monate ein Durchsicht ermittelt, diesen könnte man dann auch im Leistungsbezug weiter zuverdienen, min.aber diese 165 Euro Netto.

Beim ALG I sind bis 165 Euro "bereinigter" Zuverdienst erst mal grundlegend in der Anspruchsgestaltung minderungsfrei , wenn nicht bereits langfristig vor Antrag auf ALGI bereits eine Verdienstteilung zwischen Haupt- / und Nebenverdienst nachweislich statt fand .