Muss man mit 14 noch ins Kinderheim?

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Zu deinen Fragen gibt es viele Möglichkeiten. Hier einmal die gesetzlichen Bestimmungen die mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Rolle spielen:

Eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG)

Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)

Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB)

Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG)

Du siehst also das du sehr viel Mitspracherecht hast. Es ist nicht so das die Eltern, oder das Jugendamt entscheiden. Sondern das Familiengericht trifft die Entscheidung dazu.

Aber du kannst zu allem deine Meinung sagen. Und das Gericht wird das berücksichtigen.


Menace 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 22:33

Daaanke vielen Dank <3 ich hab sogar Antwort auf eine Frage gekriegt die ich nicht gestellt hab xD man kann also echt mit 14 schon über Namensänderungen entscheiden?

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MichaelSelm  03.08.2011, 22:46
@Menace

Ich kann dir noch viel mehr ANtworten geben. Schau mal hier. Das sind alle Daten bis du 18 Jahre bist:

Hier einige Daten zu Altern und Rechten:

Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)

Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB)

Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB)

Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB)

  1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetragverordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)

Vollendung des 2. Lebensjahres

Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 242 BErzGG), bei Geburt vor dem 1. Januar 2007

Vollendung des 3. Lebensjahres

Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB-VIII)

Vollendung des 5. Lebensjahres

Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a - 1618, 1757 Vorlage:§§ , Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Vollendung des 6. Lebensjahres

Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland) Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612aVorlage:§§ Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Altersgrenze bei Medien (USK und FSK) Besuch von Filmveranstaltungen bis 20Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 7. Lebensjahres

Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB)

beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)

Vollendung des 8. Lebensjahres

Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4 BErzGG)

Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres

Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB)

Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 12. Lebensjahres

Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)

Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss (§ 1 UVG)

Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § V a=45 45 Abs. 1 SGB V)

maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 PassG)

Vollendung des 13. Lebensjahres

Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)

Vollendung des 14. Lebensjahres

Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG)

kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB)

volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG)

eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG)

Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)

Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB)

Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG)

Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)

Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 15. Lebensjahres

Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG)

Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I)

Fahrberechtigung für Mofas

Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)

Vollendung des 16. Lebensjahres

Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB)

Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

Einsichtsrecht ins Geburtenregister

Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes

Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)

Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz)

Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)

Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)

Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S, L, T

Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten

Vollendung des 17. Lebensjahres

Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)

Vollendung des 18. Lebensjahres

Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit

aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1, 105, 106Vorlage:§§/Wartung/alt-URL JGG)

Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL, 7Vorlage:§§/Wartung/alt-URL ff. JArbSchG)

Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB)

und der allgemeinen Berufsschulpflicht

Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)

Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE; Wegfall der Beschränkungen für Klasse A1 und T

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Menace 
Beitragsersteller
 14.08.2011, 05:30
@MichaelSelm

Daanke <3 :) ich glaub ich kauf mir mal ein gesetzbuch, da hat mich jetz doch das intresse gepackt ^^

Weißt du vllt. was genau mit "eigene Entscheidung über Namensänderung" gemeint ist? Nur der Vorname oder? Und wie sind die Gesetz bei Nachnamensänderung, man braucht doch einen gescheiten Grund dafür oder ? zB. Mutter heißt Müller, sie heiratet, heißt jetzt Schmidt, sie bekommt ein Kind, das ja automatisch Schmidt heißt, darf man dann den Mädchenname der Mutter annehmen?

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MichaelSelm  14.08.2011, 10:00
@Menace

Es ist schon eine Überlegung wert mit Gesetzen zu arbeiten. Aber ich muss dir sagen kaufen würde ich mir ein Gesetzbuch nur, wenn ich nicht generell online gehen kann. Sonst wäre mir das zu teuer..

Ich habe dir hier über 20 Gesetzbücher genannt. Und die Angaben daraus sind ein Minimum. Ausserdem ändern sich viele Angaben oft.

Die Entscheidung zur Namensänderung bezieht sich sowohl auf den Vornamen, wie auf den Nachnamen.

Wobei dazu Gründe gegeben sein müssen. Nur weil mir der Name nicht gefällt, oder weil ich einen anderen besser finde, wird kein Vorname gändert.

Beim Nachnamen ist es so das du den Ehenamen der Eltern bekommst. Trennen die Eltern sich steht dir die Wahl frei den Geburtsnamen zu behalten, oder den eines der beiden Elternteile zu wählen.

Aus verschiedenen Gründen ist es möglch den Namen der Eltern, oder eines Elternteiles ab zu lehnen.

Eine Namensänderung ist sehr umfangreich und teuer. Da alle aktuellen Ausweise etc. geändert, bzw. neu ausgestellt werden müssen. Ausserdem müssen alle Stellen wie Rentenversicherung, Krankenkasse, Schulen, Vereine, staatliche Stellen, deine privaten Versicherungen, Führerscheine geändert werden.

Billiger wird das Ganze wenn du dann lieber abwartest bis du heiratest und den Namen deines Ehepartners annimmst.

Eine komplette Änderung des Namens ist auch möglich. Wenn dir nicht zu zu muten ist den Namen beider Elternteile zu verwenden, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen auch einen ganz anderen Namen erhalten.

Es gibt noch eine Reihe mehr Möglichkeiten. Du siehst also das Feld ist sehr umfangreich.

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Menace 
Beitragsersteller
 14.09.2011, 10:41
@MichaelSelm

Achso danke... aber wenn man wegen seinem Nachname gemobbt wird, ist das schon ein Grund den zu ändern, oder wenn der Name "zu ausländisch" ist.

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Wäre besser gewesen, Du hättest DEIN Problem benannt ...

Mit 14 kommt man üblicherweise nicht mehr ins "Kinderheim", sondern in eine betreute Wohngruppe - ob das Jugendamt dazu zwingen kann, hängt von vielen Umständen ab, aber im Ernstfall kann es das und zur Not mit Hilfe des Familiengerichtes

Und warum manche ins Heim wollen? Weil sie sich daheim nicht wohlfühlen und glauben, es wäre überall besser als daheim. Weil sie halt nur ihr Zuhause kennen


Menace 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 22:20

Ich hab kein Problem -.- die Spinner vom Amt haben Probleme, nur weil meine "liebe nette" Nachbarin mich loshaben will, weil die nicht will das ich mit ihrer Tochter befreundet bin, und das auch nur weil meine BF mit ihr streitet -.- naja... aber ich verstehs nich, ich rauche/saufe nicht und bau kein sche*ß und geh immer zur schule... ich geh nie ins JuZ (disco) und dann wollen die spinner auch noch Hausbesuch machn -.- bei mir im dorf gibts solche "obercoolen gangster" die sich ins koma saufen, rauchen, ständig stress mit der polizei haben - aber zu wem gehn diese Sozialarbeiter... zu MIR -.-

Aber danke für deine Antwort :)

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Midgarden  04.08.2011, 19:27
@Menace

Dann glaube ich nicht, daß Du etwas zu befürchten hast - das Jugendamt ist von Rechts wegen verpflichtet, Hinweise auf Probleme zu überprüfen, der Hausbesuch dient diesem Zweck. Und die Sozialarbeiter(innen) sind erfahren genug, um dann eine Denunzination von einer wirklcihen Gefährdung des Kindeswohls zu unterscheiden - also bleibi ganz gelassen :)

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Menace 
Beitragsersteller
 14.08.2011, 05:44
@Midgarden

Ja danke hast wahrscheinlich recht :/ aber diese Ironie ist einfach nicht zu fassen :D naja ich sollte es wohl echt gelassen nehmen. Danke :)

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Hallo :-)

1.) Ab 18

2.) Weil die Situation zu Hause unerträglich ist.

3.) Du kannst ja auch in eine Pflegefamilie.

Lg ♥


manilva  03.08.2011, 21:57

wow...klar, kurz und knapp.....einfach krass! DH!

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Menace 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 22:12

Danke

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Ja es gibt Kinder die Freiwillg in Heim wollen, da ihre eltern nicht dazu n der Lage sind Für sie angemess zu Sorgen .

das Reicht von Vernachlässigung bis über psychische Misshandlng bis zu physische Misshandlung .

Natürlich findet man auf GF viele 1O Jährige die nicht bis 24 h raus dürfen und ihre Eltern* *hassen hassen hassen *

Aber das Thema ist ernstzunehmen denn (abgesehn von den anderen Kleinkinder die mit Wut im Magen im Magen unbedingt weg wllen weil mumy gemein war) fndet man oft Fällen von Eltern die hre kinder Vergewaltigen, Alk. d. Drgenabhängg sind Psychisch Labil, Geistig od. Körperlich Behndert Gewaltätig usw. sind und das ist dann alles andere als lustig wenn knder FREIWILLIG ihr eigenes Zuhause gegen ein Heim eintauschen würden .

Wäre nett wenn ihr meine Frage dazu Beantworten würdet

LG F.


Menace 
Beitragsersteller
 14.08.2011, 05:16

Hm :/ ja oke natürlich ist das ein ernstes thema, aber das mit den 10 jährigen die ihre eltern sooo böse finden weil die kiddies nich bis in die nacht rausdürfen -.- man das ist so lächerlich ich bleibe nie länger als 21:30 weg außer an halloween -_- ich will auch garnich so lang wegbleiben in der nacht laufen immer die asis rum >.<

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also mit 14 kommste ins jugendheim

manche kinder wollen da hin weil sie es zuhause nicht mehr aushalten

und ja das jugendamt kann dich zwingen bis du 18 bist.


Menace 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 22:22

Ok danke

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MichaelSelm  03.08.2011, 22:38

@ dernutzer000

Es tut mir leid. Aber du hast wirklich keine Ahnung und deine Aussage ist vollkommen falsch.

Oder ich muss mich sehr täuschen.

Aber das glaube ich nicht. Denn ich arbeite seit über 45 Jahren mit Kindern und jungen Menschen. Und daher kennen ich die Bestimmungen recht gut.

Du kannst die Sachen ja einmal nachlesen. Ich meine die Sachen die Kinder und junge Menschen betreffen. Allerdings brauchst du dazu mehr als 20 Gesetzbücher und einige andere Dinge. Und eine ganze Menge §§ gehören dazu.

In jedem Fall sind deine Angaben absolut untauglich. Denn mit 14 kommt man nur in ganz besonderen Fällen ins Heim. In den meisten Fällen gibt es eine andere Lösung.

Und diese dumme Aussage "und ja das jugendamt kann dich zwingen bis du 18 bist", kannst du ganz vergessen.

Bereits mit Vollendung des 12. Lebensjahres setzen Rechte ein, die ausschlieslich das Kind hat und gegen die Eltern absolut nichts machen können.

Um nur ein Beispiel zu nennen:

Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)

Das ist nur ein Beispiel. Ich kann dir ohne weiteres zwanzig weitere Beispile bringen. Aber das erarbeite dir mal selbst.

Nur deine Aussage ist damit wiederlegt.

Und wenn du beim nächsten mal auch auf entsprechende Grundlagen der Gesetze verweisen kannst, dann ist es ja ok. Aber nur mit einer pauschalen Aussage, die du anderen nach plapperst, die genau so wenig wissen, kann man nichts anfangen.

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dernutzer000  04.08.2011, 00:02
@MichaelSelm

omg such dir bitte einen neuen job xD und sowas wie du darf mit kindern arbeiten und hat 0 plan von solchen themen?

also ich war im jugendheim für 1 jahr und dort waren auch 14 jährige und ich war auch nicht so ein schlimmer...bzw nicht kriminell... also kenn ich mich da aus und du solltest dich schämen das du dich nichtmal auskennst obwohl du "angeblich" seit 45 jahren mit kindern arbeitest...leer lieber die mülltonnen in der innenstadt da kannste nicht viel falsch machen xD

wenn das jugendamt das beschliesst und die eltern zustimmen oder das jugendamt genug gründe hat kann er natürlich mit 14 ins jugendheim kommen also laber hier nicht so einen mist...

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dernutzer000  04.08.2011, 00:18
@dernutzer000

ausserdem kennst du seine vorgeschichte garnicht und seine frage war nur ob es möglich ist gezwungen zu werden und das ist es! wenn der richter das aus gutem grund beschliesst kann er ihn natürlich zwingen....er kann zwar seine meinung und wünsche äussern aber die letz endliche entscheidung trifft nicht er sondern das gericht!

und bis er volljährig ist liegt die letzendliche endscheidung nicht bei ihm...klar werden seine wünsche auch berücksichtigt aber wie gesagt das letze wort hat das gericht!!! und da du nicht weisst was er gemacht hat und ob er vorbeschraft oder auf bewährung oder sonst was ist kannst du das garnicht beurteilen...

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Menace 
Beitragsersteller
 14.08.2011, 05:11
@dernutzer000

ich bin eine sie :D und ich hab garnix gemacht :( das ist es ja, warum ich frage -.- in meinem dorf gibt es echt solche asis die saufen und rauchen bis spät in die nacht und ich bin immer mehr oder weniger brav daheim und mach garnix böses

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MichaelSelm  14.09.2011, 12:32
@dernutzer000

@dernutzer000

Du kennst dich also aus, weil du 1 Jahr in einer Einrichtung warst.

Ich habe zu keiner Zeit gesagt das keine 14 jährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sind.

Was ich gesagt habe ist das 14 jährige mit entscheiden. Und das nicht die Eltern und das Jugendamt allein entscheiden.

Und wenn du richtig lesen kannst siehst du was das Gesetz dazu sagt.

Ausserdem stelle ich mich nicht gegen Gerichte, Eltern, oder das Jugendamt. Im Gegenteil Ich arbeite mit allen Beteiligten zusammen.

Und da du weder mein Umfeld, noch meine Qualifikationen, noch etwas anderes kennst, aber hier herum laberst, zeigst du lediglich das du nicht in der Lage bist andere Kommentare richtig zu verstehen und zu verarbeiten. Die drei Nullen hinter deinem Pseudo sind daher ganz angebracht.

Das eine Jahr im Heim hat wohl nicht viel gebracht bei dir.

Im Unterschied dazu habe ich u.a. einen Fachhochschul Abschluss, ergänzend eine staatliche Anerkennung und die Zusatzqualifikation als Gerichtlich bestellter Betreuer arbeiten zu können.

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MichaelSelm  14.08.2011, 10:03

.......... versehentlicher Doppelpost

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