Muss man beim Zoll im mittleren Dienst Bezüge zurückzahlen, wenn man selbst kündigt?

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2 Antworten

Eine Rückzahlung gibt es nur im gehobenen Dienst (und höheren Dienst), denn es ist vom Ableisten eines Studiums während des Vorbereitungsdienstes die Rede.

Aus dem mittleren Dienst kann man demnach problemlos ausscheiden, ohne dass man Anwärterbezüge zurückzahlen muss.

(Vgl. BBesGVwV* 59.5.1)

Folgendes gilt nur für studierende Anwärter, also gehobener (und höherer) Dienst:

Wenn man innerhalb der ersten sechs Monate das Studium beim Zoll abbricht, muss man nichts zurückzahlen.

(Vgl. BBesGVwV 59.5.5 a))

Auch wenn man entlassen wird, weil man eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat, muss man nichts zurückzahlen. 

Wenn man zu einem späteren Zeitpunkt das Studium abbricht, kann der Dienstherr durchaus die Rückzahlung eines Teils der Anwärterbezüge verlangen. Zurückzuzahlen ist jedoch nicht die gesamten Bezüge, sondern lediglich der Betrag der Bezüge, der monatlich 650 Euro übersteigt. Bei Anwärterbezügen i.H.v. 1.744,22 Euro müssten demnach 1.094,22 Euro zurückgezahlt werden.

Sollte man innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Studium komplett aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, bestimmt sich die Höhe der zurückzuzahlenden Bezüge nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Denn pro volles Dienstjahr, dass man im öD verbracht hat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/5. Auch hier sind die 650 Euro mtl. zu beachten.

(Vgl. BBesGVwV 59.5.2)

Eine Rückzahlung ist nur erforderlich, wenn man den öD gänzlich verlässt. Der Wechsel der Behörde oder vom Bund zum Land hat i.d.R. keine Rückzahlung zur Folge.

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*BBesGVwV ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zollbeamtin / Beamtin im gehobenen Zolldienst

Das kommt auf die Beschaftigungszeit an. Es kann sein, dass Du die Anwärter Bezüge zurück zahlen musst