Muss ich bei ausscheiden durch nicht bestandene Nachprüfung beim zoll zurückzahlen?

1 Antwort

Schaue doch mal in das Bundesbesoldungsgesetz, die §§ 59 ff. lassen grüßen. Aus den Regelungen ergibt sich klar, dass es keine generelle Rückzahlungspflicht bei Nichtbestehen der Prüfung gibt, allerdings können - dies muss aber zu Beginn des Vorbereitungsdienstes schon erfolgt sein - nach § 59 Absatz 5 BBesG entsprechende Auflagen gemacht werden - ob das bei Dir der Fall war, lässt sich von hier nicht beurteilen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung