Musik auf USB stick?

3 Antworten

Das ist für den privaten Gebrauch. Ist erlaubt

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Seit 30 Jahren als Duo und Solist Bühne + Recording

Rein juristisch ist das nicht erlaubt, nein.
In der Praxis prüft das jedoch niemand nach. Auch könnte nur unter großem Aufwand nachgewiesen werden, dass die Datei auf Deinem USB Stick jetzt von Youtube stammt.
Fazit: Nicht direkt erlaubt, aber niemand wird Dich deswegen verklagen.


herja  27.04.2023, 16:27

Doch, ist erlaubt.

Ja darf man im Rahmen der sogenannten Privatkopie (§ 53 UrhG).
0
apophis  27.04.2023, 16:54
@herja

Nein, ist es nicht.

Damit die Privatkopie greift, muss man ein Werk auch besitzen.
Der Paragraf greift nicht von Kopien von Freunden oder eben Youtube.

0

Ja darf man im Rahmen der sogenannten Privatkopie (§ 53 UrhG).

https://www.youtube.com/watch?v=0h4-7ZKbZiY


Uneternal  27.04.2023, 15:43

Allerdings müsste man dafür auch das Original besitzen.

0
andersklugedude  27.04.2023, 15:46
@Uneternal

finde jemanden, der das überprüfen will. oder besser gesagt: finde jemanden, der es merkt, dass du eine kopie angefertigt hast ;)

0
ChrisCat1, UserMod Light  27.04.2023, 15:47
@Uneternal

Nein.

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]
0
Uneternal  27.04.2023, 15:47
@ChrisCat1, UserMod Light
Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
0
ChrisCat1, UserMod Light  27.04.2023, 16:52
@Uneternal

"Datenbank" und "Datenbankwerk" muss man aber unterscheiden.

Bei dem Datenbankwerk handelt es sich um ein Werk des Urheberrechts, welches urheberrechtlichen Schutz genießt. Das Datenbankwerk stellt einen Unterfall des Sammelwerks dar. Nach dem Urheberrechtsgesetz ist ein Datenbankwerk „ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich ist“.
Der Unterschied zu einer Datenbank besteht darin, dass das Datenbankwerk eine geistige Schöpfung sein muss. Es unterfällt also dem „normalen“ Urheberrechtsschutz, während die Datenbank einen Schutz „eigener Art“ genießt. Dieser Schutz wird nicht mit der geistigen Schöpfung, sondern mit den getätigten Investitionen begründet.
Quelle: https://www.lhr-law.de/thema/urheberrecht-2/datenbankwerk/

Das Datenbankwerk zählt sich zu den Sammelwerken (§ 4 UrhG) und muss demnach nach § 2 II UrhG eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein. Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind:
• Persönliche Schöpfung
• Geistiger Gehalt
• Formgestaltung
• Individualität/Gestaltungshöhe
Gerade an letzterem scheitern aber „Datenbanken“ häufig und erreichen damit nicht den „Werk-Status“.
Quelle: https://juralaie.blogspot.com/2015/06/unterschied-zwischen-datenbankwerk-und.html
0
apophis  27.04.2023, 15:56
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
0