Mit 1.5g Gras erwischt mit 13 Jahren in Baden-Württemberg?

13 Antworten

Hallo

strafrechtlich passiert dir mit deinen 13 Jahren nichts, aber verwaltungsrechtlich wird folgendes auf dich zukommen

gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:

"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."

Ärztliches Gutachten:

Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden.Wird durch äG festgestellt, dass der Cannabiskonsum mehr als gelegentlich ist oder man legt innerhalb der Frist kein Gutachten vor, dann ist Kraft Gesetzes der Betroffene nicht geeignet, Kfz zu führen = die Fahrerlaubnis ist auf unbestimmte Dauer weg (FEV, Anlage 4 Pkt. 9.2.1). Und wenn du noch keine Fahrerlaubnis hast wird das äG bei einem späteren Neuantrag gefordert

schau mal hier rein, da sind Erfahrungsberichte über äG's

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=56523&view=fin...

es werden auch zwei Abstinenznachweise gefordert.

Wenn der Verdacht des Konsums besteht (z.B. bei Besitz), so kann die Behörde natürlich noch nicht die FE entziehen; sie muss den Fall aber untersuchen. Dies tut sie, indem sie ein äG anordnet, um zu testen, ob der Betroffene auch konsumiert.

in B-W  gibt es keine Eigenbedarfsgrenze!

den Link dazu im Anhang


ginatilan  20.07.2015, 16:14

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Baden Würtemberg

Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert.

http://www.drug-infopool.de/gesetz/baden-wurttemberg.html

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So richtig was passieren wird dir nicht. Bei der kleinen Menge sowieso nicht. Vermerkt wird es zwar, dass du wegen dem Suchtmittelgesetz schon auffällig warst, aber geschehen wird dir nichts. Was eventuell sein KÖNNTE, wäre eine Geldstrafe, aber bei der Menge kann ich mir nicht vorstellen, dass sich da überhaupt ein Verfahren lohnen würde, immerhin steht ihr sicher nicht im Verdacht der Weitergabe, die paar Gramm gelten sowieso als Eigengebrauch.


jurafragen  20.07.2015, 15:44
Was eventuell sein KÖNNTE, wäre eine Geldstrafe

Nein.

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BlackWidow7  20.07.2015, 15:50
@jurafragen

Bei höheren Mengen wäre das schon möglich! In diesem Fall bei nur so wenig Gramm bestimmt nicht. Wenn er allerdings einschlägig vorbelastet wäre und er mit höheren Mengen und dem eventuellen Verdacht der Weitergabe erwischt worden wäre, wäre sehr wohl eine Geldstrafe möglich (zumindest ist das im österreichischen Recht so der Fall).

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ginatilan  20.07.2015, 16:09
@BlackWidow7

in Deutschland gibt es im Jugendstrafrecht keine Geldstrafe!!

außerdem ist er 13 Jahre alt, da passiert ihm strafrechtlich GAR NICHTS

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BlackWidow7  20.07.2015, 16:14
@ginatilan

Ich hab' damit auch nicht gemeint, dass ihm strafrechtlich etwas passiert. Natürlich fällt er unter den Jugendschutz mit 13, das ist in Österreich genau so. Könnte aber sein, dass seinen Eltern dann dafür eine Geldstrafe aufgedrückt wird. Und bei wirklich groben Mengen und einem fiesen Staatsanwalt kann es auch anders ausgehen.

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ginatilan  20.07.2015, 16:18
@BlackWidow7

Könnte aber sein, dass seinen Eltern dann dafür eine Geldstrafe aufgedrückt wird

Eltern haften für ihre Kinder greift hier aber nicht

Und bei wirklich groben Mengen und einem fiesen Staatsanwalt kann es auch anders ausgehen.

er ist 13!!!!

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BlackWidow7  20.07.2015, 16:23
@ginatilan

Kenne einen Fall, wo das anders war und den Eltern dann die Geldstrafe sehr wohl für ihr 14-jähriges Kind bezahlen mussten.

Ist gut, stell dir vor, ich kann lesen.. er ist 13, ja! - Das, worauf ich hinaus will, ist ein WENN Fall. Da beziehe ich mich auf die GELD-Strafe die anfallen WÜRDE, WÄRE er nicht 13 Jahre jung und WÜRDE es in diesem Fall um größere Mengen gehen... beides als Beispiel.

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ginatilan  20.07.2015, 16:30
@BlackWidow7

Da beziehe ich mich auf die GELD-Strafe die anfallen WÜRDE, WÄRE er nicht 13 Jahre jung und WÜRDE es in diesem Fall um größere Mengen gehen...

sorry, man kann eine einfache Frage eines 13jährigen auch sehr weit spannen

Kenne einen Fall, wo das anders war und den Eltern dann die Geldstrafe sehr wohl für ihr 14-jähriges Kind bezahlen mussten.

jetzt kommt diese Leier wieder:-(

ich kenn einen Fall, ich kenne einen Kumpel, mein Vater musste usw....

die Eltern haben keine Drogen besessen, sie haben nicht konsumiert (was auch nicht illegal ist) und haben bestimmt auch nicht von dem Drogenbesitz/Konsum ihres Kindes gewusst

gegen welches Gesetz sollen sie also verstoßen haben um eine Geldstrafe bezahlen zu müssen???????

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jurafragen  20.07.2015, 20:41
@BlackWidow7

Kenne einen Fall, wo das anders war und den Eltern dann die Geldstrafe sehr wohl für ihr 14-jähriges Kind bezahlen mussten.

Dieser Fall ist entweder nicht aus Deutschland oder Du hast ihn nicht verstanden.

Ist gut, stell dir vor, ich kann lesen.. er ist 13, ja! - Das, worauf ich hinaus will, ist ein WENN Fall. Da beziehe ich mich auf die GELD-Strafe die anfallen WÜRDE, WÄRE er nicht 13 Jahre jung und WÜRDE es in diesem Fall um größere Mengen gehen... beides als Beispiel.

Wenn die Bundeskanzlerin nicht Angela Merkel heißen würde, sondern Gerhard Schröder, dann wäre er nicht mit einem Mann verheiratet.

Du kannst den Ausgangsfall drehen und wenden, wie du willst. Du wirst nicht zu einer Geldstrafe kommen, ohne die beteiligten Personen komplett auszutauschen.

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BlackWidow7  21.07.2015, 09:39
@jurafragen

Dieser Fall ist NICHT aus Deutschland, wenn ihr mal weiter oben lesen würdet, wüsstet ihr, dass ich hier von österreichischem Suchtmittelgesetz spreche. Und hier werden teils eben Geldstrafen ausgesprochen, die bei Unmündigkeit des Beschuldigten auch den Verantwortlichen (Eltern) auferlegt werden können.... § 27 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, sprich: Eigengebrauch von illegalen Substanzen) sieht hiezu eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe vor....

Ich bin nur vom Allgemeinstand ausgegangen... wir haben hier nicht recht viel mehr Info und ich wollte lediglich den Rahmen ausschöpfen und deutlich machen, was passieren KÖNNTE, wenn........ aber gut, ist wohl "vernünftiger", man redet es 13jährigen Kindern schön, dass einem eh nichts passiert und dass das sowieso nie Konsequenzen hat.... -.- soll ruhig wissen, was passieren kann, wenn das weiter geht

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Deine Eltern werden sicherlich darüber informiert. Mehr wirst du in Kürze schon erfahren, Kleiner.

Tja, "hör auf zu kiffen" ist aber die einzig richtige Antwort.

Du bist mit 13 noch nicht strafmündig, daher werden nur deine Eltern informiert und das Jugendamt eingeschaltet.

Gegen deinen Kumpel wird hingegen Strafantrag wegen Verstoß gegen das BTMG gestellt. Wenn es sein erster Verstoß war, hat er gute Chancen, daß das Verfahren eingestellt wird.

Ganz unbeschadet kommt ihr aber nicht aus der Sache raus - auch wenn Du das erst in paar Jahren bemerken wirst.

Die Polizei meldet Drogendelikte nämlich immer auch an die Führerscheinstelle. Sobald Du also in den nächsten 10 Jahren einen Führerschein machen willst (wovon ich mal ausgehe), dann wirst Du aufgefordert, vorher ein ärztliches Gutachten abzulegen.

Und dafür ist nicht nur der Nachweis der Abstinenz über 3 Monate Voraussetzung, sondern das kostet dich auch 300€ - 400€ extra.

Vielleicht begreifst Du jetzt langsam, warum Kiffen keine tollte Idee ist.

Du: Dir passiert nichts da nu nach § 19 StGB noch nicht Strafmündig bist.

Zu deinem Freund: In Baden Würrtemberg können Anklagen vom Staatsanwalt bei geringfügigen Mengen (bis 6 Gramm) fallen gelassen werden (§ 29 Abs. 5, § 31a BtMG). Bei Minderjährigen werden jedoch meistens trotzdem "erzieherische Maßnahmen" wie Sozialstunden verordnet.

Lg, Anduri87


ginatilan  20.07.2015, 16:15
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Anduri87  20.07.2015, 21:32
@ginatilan

Es stimmt die geringfügige Menge ist nicht durch eine Verordnung oder durch ein Gesetz festgelegt, jedoch geht man defacto von 3 Konsumeinheiten (sprich 6 Gramm) aus, die also solche geringfügige Menge gelten.

Jedoch ist die Praxis eher willkürlich, da eben keine fixe Limitierung festgelegt wurde. Das überliegt alleine der Staatsanwaltschaft.

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