Mir war heute schlecht in der Schule?

9 Antworten

Nein im Gegenteil! Das Verhalten der Lehrerin stellt einen "schweren Verstoß u.a. gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung - dar.

Studenten, Schüler und Eltern sollten sich derartige Verbote nicht gefallen lassen, weil für die betroffenen Schüler (Kinder und Jugendliche) schwere psychische Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind. Dies kann im Grundsatz auch bei erwachsenen Studenten der Fall sein.

Die Rechtslage bei Verboten gegenüber Schülern und Studenten, während des Unterrichts/Vorlesung oder bei Prüfungen auf die Toilette zu gehen, ergibt sich wie folgt:

Zum einen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können folgende Straftatbestände verwirklicht werden:

Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und Studenten)
Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB (Schüler)
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB (Schüler)
Nötigung gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten)
Beleidigung gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten)

Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können...

Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wenn teilweise an deutschen Schulen ein Verbot ausgesprochen wird, das einen erforderlichen Toilettenbesuch untersagt. Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar.

Folgende Straftatbestände können durch das Verbot eines Toilettenganges verwirklicht werden:



Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB:

Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer, Professoren oder Assistenten handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.

Wenn ein Schüler/Student nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer/Professor/Assistent vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler/Student in die Hosen macht. Somit nimmt der Professor/Assistent/Lehrer die damit einhergehenden und hier geschilderten Demütigungen und psychischen Verletzungsfolgen zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf...

Der Täter kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, das Opfer habe den gewünschten Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten.

Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der Täter darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen. Wann jemand muss oder nicht, weiß nur der Betreffende selbst." 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/toilettenverbot-fuer-schueler-und-studenten_000191.html

Hier geht es zwar um den Toilitengang aber es ist auf deinen Fall anwendbar. 



Einen Schulverweis wird es sicher nicht geben, da das erst mal mit der Lehrerkonferenz besprechen werden muss. Außerdem hattest du ja auch keine andere Wahl, als dich in dem Moment zu übergeben.

Das was deine Lehrerin gemacht hat erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung, zumindest den Tatbestand der Nötigung in also im Prinzip hat sie sich strafbar gemacht, wenn du sie jetzt anzeigen würdest

Den Schulberweis bekommt deine Lehrerin wenn du vor Gericjt gehst... Das war schwere Körperverletzung, Missachtung der Aufsichtspflicht, Nötigung, etc. Das musst du dem Schulleiter weitergeben, da dies nichz ok war! Scvreib bitte wenn nejes kommt.

Du hast nichts falsch gemacht. Du hast deiner Lehrerin ganz klar und deutlich gemacht das du dich unwohl fühlst. Sie hat es verweigert dich Raus zulassen. Ein Schulverweis wirst du garantiert nicht bekommen.