Minijob, nicht gemeldet und trotzdem eingesetzt?

2 Antworten

Das einzige, was Minijobs von anderen Angestelltenverhältnissen unterscheidet, ist, dass man bei weniger als 450 Euro Bruttoeinkommen keine Sozialabgaben (außer ggf. freiwillige RV, wenn der Arbeitnehmer das möchte) und (meistens) keine Einkommensteuer als Arbeitnehmer vom Gehalt abführen muss. Sprich, in der Regel ist hier das Gehalt "brutto wie netto".

Alle anderen Regelungen rund um Arbeitsverhältnisse gelten aber auch für Minijobs. Somit muss dein Arbeitgeber dir vier (Werk-)Tage Vorlauf geben und im Einzelfall auch Rücksicht auf persönliche Belange bei der Diensteinteilung nehmen (z. B. Schüler*innen nicht während der Unterrichtszeit zum Dienst einteilen). Ebenfalls muss natürlich das Arbeitszeitgesetz beachtet werden.

Abseits davon hat der Arbeitgeber aber das sogenannte Direktionsrecht, wenn es um die Lage und Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geht. Das ändert sich nur, wenn im Arbeitsvertrag explizit und ohne "Hintertürchen-Formulierung" wie "in der Regel" oder "normalerweise" bestimmte Wochentage oder Zeiten oder so vereinbart wurden.

Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So darf dein Arbeitgeber mit dir nicht anders umgehen, als mit vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. 

Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen sind von deinem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn schriftlich festhalten. Hast du daneben noch eine Arbeit-auf-Abruf Vereinbarung getroffen, musst du deine Arbeitsleistung schwankend, entsprechend dem Arbeitsanfall, erbringen und zwar nach einseitiger Anweisung deines Arbeitgebers. Hierbei sind aber gesetzliche Vorgaben zu beachten. 

Konkrete Fragen zu deinem Sachverhalt kannst du beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004 stellen. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale