Mietschulden trotz Mietguthabens?

3 Antworten

Hast du denn von Anfang an Ansprüche wegen des fehlenden Kellerraums nachweislich geltend gemacht?

Wenn nicht, würde ich (wenn auch als Laie) zunächst mal bezweifeln, dass du daraus rückwirkend irgendwelche Ansprüche ableiten kannst.

Jedenfalls begibst du dich auf sehr dünnes Eis, wenn du das Geld einfach einbehältst. Ich würde die Forderung erstmal begleichen, um eine Kündigung zu vermeiden, und mir dann professionellen rechtlichen Rat einholen (z.B. Anwalt, Mieterverein, Verbraucherzentrale o.ä.).


eBraun1999 
Beitragsersteller
 24.10.2021, 15:45

Hey! Ja, das hatte ich von Anfang an klargestellt. Beim Anwalt war ich bereits, vorerst nur zur Beratung und man sagte mir, das ich ganz klar im Recht stehe.

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Gummipunkt  24.10.2021, 15:51
@eBraun1999

Dann würde ich mich in dieser Sache auch vom Anwalt vertreten lassen, wenn der Streitwert dies rechtfertigt.

Trotzdem würde ich zunächst zahlen, aber beim Verwendungszweck und in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich formulieren, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt.

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Wenn dir laut Vertrag ein Kellerraum zugestanden hätte, hättest du direkt die Zahlungen entsprechend kürzen müssen.

So gesehen kann ich aber auch den Anspruch erkennen, den du formulierst. Du hast 4 Jahre lang für einen Keller gezahlt, den du erst seit 2 Jahren hast.

Kellerräume gelten nicht als Wohnraum, weshalb ich nicht weiß inwiefern man da finanziell mit einem Guthaben argumentieren kann. (Steht eventuell ein Preis für den Keller im Mietvertrag?)

Ich würde mir an deiner Stelle einen Fachanwalt suchen, um in dieser Situation zu helfen. Viele bieten eine kostenlose Erstberatung an.

Viel Erfolg!

Ich würde die Mieterhöhung erst einmal bezahlen, damit dir nicht gekündigt werden kann. Allerdings würde ich einen Brief per Einschreiben an den Vermieter senden, dass die Mieterhöhungszahlung VORBEHALTLICH der Klärung etwaiger Ansprüche auf eine Rückzahlung wegen des Kellerraumes erfolgt". Auch auf die Überweisung würde ich schreiben "unter Vorbehalt, siehe mein Schreiben vom....".