Mietminderung?
Hallo,
Ich wohne in einer Mietwohnung und über mir meine Vermieter. Diese haben eine Zysterne die für die Klospülung zuständig ist. Nun geht die Klospülung nicht mehr. Meine Vermieter sind 3 Wochen im Urlaub. Nachdem ein Handwerker da war, meinte er entweder läuft oben eine Spülung oder die Pumpe ist kaputt. Nun haben meine Vermieter abgeklärt dass die Spülung nicht läuft in ihrer Wohnung. Da jetzt der Handwerker im Urlaub ist, war ihre Antwort, solange Gießkanne zum klospülung. Meine Frage nun , was sind meine Rechte ? Ich bezahle ja schließlich für eine funktionierendes Klo.
2 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/JulietteLima/1620089042448_nmmslarge__703_764_1062_1062_e08671b1cd71584c25b8e2414ae18651.jpg?v=1620089043000)
Eine nicht funktionierende Kilospülung ist auf jeden Fall eine Mietminderung und berechtigter Grund einen Teil der Miete einzubehalten. Davon wird dein Vermieter allerdings weniger begeistert sein und es könnte sein, dass das ganze in einem Rechtsstreit und am Ende mit der Kündigung der Wohnung endet.
Weiß nicht wie euer Verhältnis generell ist bzw. ob Du einen Streit riskieren willst. Denn auf dem Mietwohnungsmarkt schaut es ja derzeit nicht so toll aus und eine Kündigung wegen angeblichen "Eigenbedarfs" ist schnell mal ausgebrochen. Da hast Du als Mieter grundsätzlich eher schlechte Karten. Aber wie gesagt, eine nicht funktionierende Kilospülung wäre auf jeden Fall Grund für eine Mietkürzung.
Dein Vermieter ist allerdings wiederum verpflichtet diesen Mangel umgehend zu beheben. Denn Vermieter haben nicht nur Rechte sondern auch Pflichten! Darauf würde ich deinen Vermieter nochmals hinweisen, dass er den Mangel bitte umgehend beheben soll, ansonsten behältst Du dir weitere Schritte vor.
Am besten wäre es allerdings wenn ihr auf friedlichen Weg eine Lösung finden würdet. Denn schon allein die Andeutungen, dass Du dir weitere Schritte vorbehältst, kann zu erheblichen Verstimmungen bei deinem Vermieter führen und das Mietverhältnis nachhaltig belasten.
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Wenn das so ist, dann würde ich da direkt eine Mietminderung gelten machen.
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Die einzige Toilette in der Wohnung ist nicht benutzbar: 80 % Mietminderung (LG Berlin MM 1988, 213) Die Toilettenspülung ist wegen eines unzureichenden Wasserdrucks nicht oder kaum benutzbar: 15 % Mietminderung (AG Münster WuM 1993, 124)
Also die Wohnung ist sowieso schon zum Ende des August gekündigt.